Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 577 — 
auf einen von dem Landschafts-Kollegium mit den Akten erforderten Bericht 
entscheidet, oder nach Bewandniß der Umstaͤnde auf Gefahr und Kosten des 
Beschwerdefuͤhrers eine nochmalige Untersuchung durch andere Abgeordnete ver- 
fuͤgen kann. 
Der hierauf ergehenden Verfuͤgung der General-Direktion muß unbe- 
dingt Folge geleistet werden, den Betheiligten aber bleibt der Rekurs an den 
General-Landtag vorbehalten. 
g. 
Alle in Beziehung auf das Westpreußische Landschafts-System ergangenen 
Bestimmungen, welche den Vorschriften dieses revidirten Reglements (Theil J. 
und II.) entgegenstehen oder mit denselben sich nicht vereinigen lassen, werden 
außer Kraft gesetzt. 
D. Wir das vorstehende „Reglement der Westpreußischen Landschaft vom 
Jahre 1787., revidirt von dem im Jahre 1850. gehaltenen General-Landtage“, 
der dabei zum Grunde liegenden Absicht angemessen abgefaßt und mi# den Ge- 
setzen überall in Uebereinstimmung gefunden haben: so bestätigen Wir solches 
hiermit in allen seinen Punkten und Vorschriften. 
Urkundlich haben Wir diese Bestätigung Höchsteigenh#ndig vollzogen und 
it Unserm Koniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Bellevue, den 25. Juni 1851. 
(L. S) Friedrich Wilbelm. 
Simone. Westphalen. 
Bestcktigungs-Urkunde 
für dos revidirte Reglement 
der Westpreugischen dLandschast.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.