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auf einen von dem Landschafts-Kollegium mit den Akten erforderten Bericht
entscheidet, oder nach Bewandniß der Umstaͤnde auf Gefahr und Kosten des
Beschwerdefuͤhrers eine nochmalige Untersuchung durch andere Abgeordnete ver-
fuͤgen kann.
Der hierauf ergehenden Verfuͤgung der General-Direktion muß unbe-
dingt Folge geleistet werden, den Betheiligten aber bleibt der Rekurs an den
General-Landtag vorbehalten.
g.
Alle in Beziehung auf das Westpreußische Landschafts-System ergangenen
Bestimmungen, welche den Vorschriften dieses revidirten Reglements (Theil J.
und II.) entgegenstehen oder mit denselben sich nicht vereinigen lassen, werden
außer Kraft gesetzt.
D. Wir das vorstehende „Reglement der Westpreußischen Landschaft vom
Jahre 1787., revidirt von dem im Jahre 1850. gehaltenen General-Landtage“,
der dabei zum Grunde liegenden Absicht angemessen abgefaßt und mi# den Ge-
setzen überall in Uebereinstimmung gefunden haben: so bestätigen Wir solches
hiermit in allen seinen Punkten und Vorschriften.
Urkundlich haben Wir diese Bestätigung Höchsteigenh#ndig vollzogen und
it Unserm Koniglichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Bellevue, den 25. Juni 1851.
(L. S) Friedrich Wilbelm.
Simone. Westphalen.
Bestcktigungs-Urkunde
für dos revidirte Reglement
der Westpreugischen dLandschast.