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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 31—
(Nr. 3433.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Juli 1851., betreffend die Erhebung eines Wege-
geldes auf der Ruhr-Medebacher Provinzialstraße 2c. 2c.
A. Ihren Bericht vom 2. Juli d. J. will Ich die Erhebung eines Wege-
geldes für 14 Meilen auf der 2030 Ruthen langen Ruhr-Medebacher Provin-
zialstraße, und auf der zwischen den beiden Sektionen derselben gelegenen Stra-
Pßenstrecke von 870 Ruthen, gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhal-
ltung der Straße, für gemeinschaftliche Rechnung aller Betheiligten, nach dem
für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarif hierdurch
genehmigen. Zugleich bestimme Ich, daß die dem Chausseegeld -Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Chaussee Anwendung finden sollen. Der gegen-
wärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu
bringen.
Sanssouci, den 9. Juli 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1851. (Nr a433.) 80 (Nr. 3434.)
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1851.