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b) alle Gebaͤude, in welchen sich solche Dampfkessel oder Dampfent-
wickler befinden, welche nach H. 3. des Regulatios vom 6. Mai
1838. (Gesetz-Sammlung pro 1838. Seite 202.) nicht anders, als
in besondern Kesselhäusern aufgestellt werden dürfen,
c) alle Windmühlen, welche nicht bis auf das bewegliche Dach
massiv sind.
S. 24.
Gebäude von gemischter Bauart oder Bedachung werden zu dersenigen
Klasse gerechnet, wohin sie gehören würden, wenn sie ganz so gebaut oder ge-
deckt wären, wie der Theil, nach welchem sie in die niedrigste Klasse fallen.
g. 25.
Je nachdem folgende Gebäude, namlich:
a) Gebdude, in welchen durch Wind, Wasser oder Dampfkraft bewegte
Triebwerke
1) zum Verspinnen von Flachs, Schaaf= oder Baumwolle, oder
2) zur Verarbeitung von Getreide, Oelfrüchten, Lohe oder von an-
tern leicht feuerfangenden Gegenständen
benutzt werden,
b) Brauereien und Brennereien, imgleichen Syrup= und andre Siedereien,
c) Schmieden nach ihrer Bauart,
in die erste, zweite, dritte und vierte Klasse gehören, werden dieselben mit Räck-
siche auf ihre Bestimmung beziehungsweise in die zweite, dritte, vierte und fünfte
Klasse eingeordnet.
S. 26.
rätes Zwei Sozietäts-Mitglieder müssen die von den Taratoren angefertigten
e%, Taxen hinsichtlich aller faktischen Angaben prüfen und nöthigenfalls berichti-
des gen, so wie die eine Versicherung nachsuchenden Gebäudebesitzer darüber ver-
— nehmen, ob sie mit dem höchsten zulässigen oder mit einem geringeren Betrage
wes. versichert sein wollen.
g. 27.
Nachdem hiernach die Kataster angefertigt worden, sind dieselben von
den Taxatoren zum Zeichen ihres Einverstaͤndnisses, desgleichen von dem An-
tragsteller und den beiden Sozietaͤts-Mitgliedern zu unterschreiben, demnaͤch st der
Orts-Polizei-Behoͤrde des zu Versichernden behufs ihrer Erklaͤrung nach Maaß-
abe der Allerhöchsten Kabinets-Order vom 30. Mai 1841. (Gesetz-Sammlung
.122.) vorzulegen und sodann ungesäumt dem Direktor in triplo zu
übersenden. 28
g.