Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 585 — 
Vierter Nachtrag 
zum 
Statut der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn--Gesellschaft. 
KS. 1. 
Das Unternehmen der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesell- 
schaft wird auf die Errichtung einer Zweigbahn ausgedehne, welche nach dem 
Waldenburger Kohlengruben-Reviere führen soll. Die spezielle Richtung dieser 
Bahn wird unter Genehmigung des Staates von dem Verwaltungs-Rathe 
der Gesellschaft festgestellt werden. 
G. 2. 
Das zur Ausführung und vollständigen Ausrüstung dieser Bahn, sowie 
ur Vermehrung der Betriebsmittel und Errichtung eines elektromagnetischen 
Ke raphen auf der ganzen Länge der Bahn erforderliche Kosten-Kapiral wird 
auf siebenmal hundert tausend Thaler Preußisch Kurant festgesetzt. 
§. 3. 
Die Beschaffung dieses Kapitals von 700,000 Rlhlr. erfolgt durch Aus- 
abe von 7000 Stück Prioritaäts-Obligarionen, jede über 100 Rthlr. lautend. 
ie Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission, sowie Verzinsung 
und Amortisation dieser Obligationen erfolgt, werden durch ein besonderes 
Allerhöchstes Privilegium festigesetzt. 
Vorsiehender Statuten-Nachtrag ist in der heutigen General-Versammlung 
der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft errichtet worden. 
Breslau, den 8. Mai 1851. 
80“ (Nr. 3435.)
	        
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