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zu d. ges, zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört
aben.
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hältte stallfinden
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die
Inhaber der Prioritäts-Obligation sich an das gesammte bewegliche und un-
bewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
g. 6.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritaͤts-Obligationen eingelöst
oder der Einlösungs-Geldbekrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper gehört, veräußern, auch eine
weitere Aktien -Cmittirung oder ein Anleihe-Geschäft nur dann unternehmen,
wenn den Prioritäts-Obligationen, sowie den früher emittirten Prioritäts-Aktien
für Kapital und Jinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Aktien
oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ist.
F. 7.
Die Nummern der nach der Bestimmung des H. 3. zu amortisirenden
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort
öffentlich bekannt gemacht.
g. 8.
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Gegen-
wart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts=
Obligationen der #unin gestattet wird.
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Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im F. 3.
dazu besiimmten Tage in Breslau von der Gesellschafts-Kasse nach dem No-
minalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben.
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-
Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten noch nicht
falligen Zinskupons einzuliefern.
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet.
Die im Wege der Amortisation eingelooseten Obligationen sollen in
Gegenwart zweier vereideter Notare verbrannt und daß dies geschehen, durch
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.
Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (G. 5.) oder
Kündigung (§F. Z.) außerhalb der Amortisation eingelbst werden, kann die Ge-
sellschaft wieder ausgeben.
S. 10.