Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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zu d. ges, zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
aben. 
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hältte stallfinden 
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die 
Inhaber der Prioritäts-Obligation sich an das gesammte bewegliche und un- 
bewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
g. 6. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritaͤts-Obligationen eingelöst 
oder der Einlösungs-Geldbekrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft 
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper gehört, veräußern, auch eine 
weitere Aktien -Cmittirung oder ein Anleihe-Geschäft nur dann unternehmen, 
wenn den Prioritäts-Obligationen, sowie den früher emittirten Prioritäts-Aktien 
für Kapital und Jinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Aktien 
oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ist. 
F. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des H. 3. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort 
öffentlich bekannt gemacht. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Gegen- 
wart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts= 
Obligationen der #unin gestattet wird. 
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Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im F. 3. 
dazu besiimmten Tage in Breslau von der Gesellschafts-Kasse nach dem No- 
minalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts- 
Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten noch nicht 
falligen Zinskupons einzuliefern. 
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelooseten Obligationen sollen in 
Gegenwart zweier vereideter Notare verbrannt und daß dies geschehen, durch 
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. 
Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (G. 5.) oder 
Kündigung (§F. Z.) außerhalb der Amortisation eingelbst werden, kann die Ge- 
sellschaft wieder ausgeben. 
S. 10.
	        
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