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K. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt
sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, uccht
rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre
von dem Oirektorium der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesell-
schaft alljährlich einmal bffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet
nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur
Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts-
Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obli-
gationen von dem Oirektorium öffentlich bekannt zu machen ist.
. 11.
Die in den #. Z., 7., 8., 9. und 10. vorgeschriebenen öffentlichen Be-
kanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen
Staats-Anzeiger und eine auswärtige Zeitung.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi-
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel
ausferligen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu
geben oder den Rechten Dritter zu prjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.
(N. 34385.) Schema