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(Nr. 3436.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Juli 1851., betreffend die den Gemeinden Bruͤg-
gen und Born in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaus-
see von Boisheim in der Richtung auf Roermonde über Brüggen bis zur
Niederländischen Grenze bei Schwalmen bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Boisheim in der Richtung auf Roermonde über Brüggen bis zur
Niederländischen Grenze bei Schwalmen durch die Gemeinden Vetgen und
Born genehmigt habe, will Ich den gedachten Gemeinden unter der Bedin-
gung der chausseemäßigen Unterhaltung das Recht zur Erhebung des Chaus-
seegeldes auf dieser Chaufsee nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal gel-
#tenden Chausseegeld-Tarif verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarif
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen für diese Straße Gültigkeit haben. Zugleich bestimme Ich, daß das
Recht zur Expropriation der für die Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen auf die ge-
dachte Straße Anwendung finden soll.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenhof, den 23. Juli 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3437.)