Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 46 — 
S. 28. 
Der Direktor hat jeden bei ihm eingehenden Versicherungs-Antrag hin- 
sichtlich der Klassisikation und gewünschten Versicherungs-Summe, so wie die 
von dem Extruhenten der Versicherung etwa dagegen gemachten Einwendun- 
gen sorgfältig zu prüfen. 
G. 29. 
Zieht er die Richtigkeit der Tare in Zweifel, oder wird diese von dem 
Versichernden angefochten, so ist eine Revision durch einen vereidigten Bau- 
beamten, oder wenn die Taxe von einem solchen herrührt, durch dessen Vor- 
gesetzten zu veranlassen. « 
Handelt es sich dagegen um andere Bedenken oder Einwendungen, so 
sind dieselben nöthigenfalls nach vorheriger Lokal-Untersuchung durch den Di- 
rektor oder ein von ihm zu beauftragendes Sozietäts-Mitglied zu erledigen. 
Die Kosten, die durch dergleichen Revisionen oder Lokal-Untersuchungen entste- 
hen, trägt die Sozietät, wenn die Bedenken und Einwendungen des Oirektors 
nicht für begründet befunden werden, andernfalls der Besitzer des zu versichern- 
den Gebäudes. 
I 
Wenn gegen einen Versicherungs-Antrag überhaupt nichts zu erinnern 
war, oder die entstandenen Bedenken und Einwendungen durch die Entscheidung 
des Direktors oder der Sachverstaändigen (F. 29.) erledigt sind, so hat der Di- 
rektor zwei Exemplare des Katasters, nebst den demselben zu Grunde liegenden 
Taxen, dem General-Direktor ungesäumt zu übersenden. 
S. 31. 
Der Provinzial-Direktor ist verpflichtet, diese Uebersendung (§. 30.) bin- 
nen 8 Tagen zu bewirken, oder zur Erledigung der entstandenen Bedenken in 
gleicher Frist Verfügungen zu treffen, und er ist berechtigt, sich hierbei nöthi- 
genfalls durch den Rendanten vertreten zu lassen. 
S. 32. 
Der General-Direktor hat die bei ihm eingehenden Kataster mit Rück- 
sicht auf deren Anlagen zu prüfen, die etwa dabei nöthigen Berichtigungen zu 
veranlassen und demsächs seine Bestätigung zu ertheilen. 
S. 33. 
Sobald der Direktor ein vom General-Direktor bestdtigtes Kataster zu- 
rück empfängt, hat er das bei ihm asservirte Exemplar, falls Berichtigungen 
Jahrgang 1851. (Nr. 3366.) 7 vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.