Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3444.) Allerhöchster Erlaß vom 10. September 1851., betreffend die Herabsetzung des 
Zinssatzes der fünfprozentigen Staats-Anleihe vom Jahre 1848. auf 
41 Prozent. 
A-. Ihren Bericht vom öten d. M. will Ich die Herabsetzung des Zins- 
satzes der fünfprozentigen Staats-Anleihe vom Jahre 1848. auf 41 Prozent 
hiermit genehmigen. Zu diesem Bchufe sind durch die mit dem Konvertirungs= 
geschaft zu beauftragende Haupt-Verwaltung der Staatsschulden sämmtliche 
verzinsliche Schuldverschreibungen jener Anleihe, mit Ausschluß derjenigen, 
welche in der am 5ten d. M. stattgehabten Verloosung, Behufs der planmä- 
ßigen Tilgung, gezogen worden sind, zur baaren Rückzahlung am 1. April 
1852. zu kündigen. Die Kündigung, welche vor dem 1. Oktober d. J. durch 
eine in dem Staats-Anzeiger, den Amtsblättern und den Berliner Zeitungen 
zu erlassende Bekanntmachung zu bewirken ist, hat mit der Maaßgabe zu ge- 
schehen, daß denjenigen Gläubigern, welche in die Zinsherabsetzung auf 4 Pro- 
zent vom 1. April 1852. ab willigen und dies durch Einreichung ihrer Obli- 
gationen bei der Komtrole der Staakspapiere oder den Regierungs-Hauptkassen 
zur Abstempelung auf 44 Prozent bis spatestens zum 30. November d. J. zu 
erkennen geben, auch noch der volle Genuß des letzten am 1. Oktober 1832. 
zahlbaren fünfprozentigen Kupon der ersten Zins-Serie verbleilsen soll. Die 
zu konvertirenden Obligationen sind mit dem Reduktionsstempel zu bedrucken 
und den Einreichern demnächst zurückzugeben. Von allen übrigen Obligations= 
Besitzern dieser Anleihe, welche ihre Obligationen bis zum 30. November d. J. 
in obiger Weise nicht eingereicht haben, wird angenommen, daß sie den Rück- 
empfang ihrer Kapitalien der Zinsermäßigung vorziehen, und haben dieselben 
daher den Nominalbetrag ihrer Obligattonen gegen Ruckgabe derselben nebst 
den am 1. Oktober 1852. fällig werdenden Zinskupons bei der Staatsschulden- 
Tilgungskasse, resp. den Regierungs-Haupkkassen am 1. April 1852. in Empfang 
zu nehmen, da von diesem Tage an jede weirere Verzinsung der nicht konver- 
tirken Obligationen aufhört. — Die durch das Gesetz vom 7. Mai d. J. 
(Gesetz-Sammlung Seite 237.) angeordneke Tilgung der freiwilligen Anleihe 
behält ihren Fortgang, soweit nicht das Schuldkapital in Folge des jetzigen 
Erlasses zur Rüchahlen gelangt. Für die Ausführung dieses Erlasses, 
welcher durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen isi, 
haben Sie Sorge zu tragen. 
Sanssouci, den 10. September 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
An den Finanzminister. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Mimsterinmo. 
gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- 
(Rudelph Decker.)
	        
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