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Verkehrs erforderlichen Bauten, insbesondere des Umbaues des groͤßten Theils
des alten Geleises auf der Strecke zwischen Berlin und Potsdam, des Baues
dreier massiven Bruͤcken uͤber den Nuthefluß auf dexselben Strecke an Stelle
der vorhandenen hölzernen, der vollständigen Herste ung des zweiten Gellises
zwischen Potsdam und Magdeburg, der Errichtung einer Wagen-Werkstatt
und einer den Verkehrs-Interessen entsprechenderen anderweiten Eirichtung des
Magdeburger Bahnhofes erforderlich sind, die Ausstellung auf den Inhaber
lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen, jede zu Einhundert
Thalern, im Betrage von 2,989,800 Rehlr. zu gestatten, so ertheilen Wir, in
Gemaäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papie-
ren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegen-
wärtiges# Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission von
29,898 Seück Obligationen zu Einhundert Thalern unter nachstehenden Be-
dingungen:
S. 1.
Die Obligarionen, auf deren Rückseite ein Abdruck dieses Privilegiums
„beigefügt wird, werden nach dem beiliegenden Schema mit der Bezeichnung
„L.itt. D. Neue Emission“ ausgefertigt und von dreien Direktoren und dem
Rendamen der Gesellschaft unterzeichnet.
5. 2.
9898 Seück dieser Obligationen, welche Behufs Juruckzahlung der ge-
kündigten und zu vernichtenden alteren Obligarionen Uitt. 1). emittirt werden
sollen, können nur zu demjenigen Betrage ausgegeben werden, welcher von den
letzteren eingelöst, beziehungsweise deponirt ist.
Von den uͤbrigen 20,000 Stuͤck, deren Erlos zur Deckung der durch die
Ueberschreitung des Anlage-Kapitals enksiandenen Schulden und zur Bestrei-
tung der Kosten für die Eingangs erwähnten Anlagen verwendet werden soll,
sind mit Rücksicht darauf, daß die Legung des zweiten Geleises auf der Strecke
von Brandenburg bis Burg und von der Polsirine bis Magdeburg bei dem
jetzt bestehenden Fahrplane und dem gegenwärtigen Umfange des Verkebrs
augenblicklich als ein minder dringendes Bedürfuß erscheint, die zur Bestrei-
tung der Kosten des zweiten Geleises bestimmtn 8000 Stück bei der Seehand-
lung zu deponiren und nicht eher auszugeben, bis die Legung des zweiten Ge-
leises auch auf diesen Strecken von Unserem Handelsminisier für ein Bedürf-
niß erklärt werden wird.
Der Resi von 12,000 Stuck kann sofort emmtirt werden. Der Erlös
soll nur zu den angegebenen Zwecken auf Grund eines von Unserem Handels-
Minisier zu genehmigenden, durch einen speziellen Kostenanschlag zu justiftziren-
den Verwendungs-Planes verausgabr werden und die Anweisungen aus die
neuen Fonds sollen nur unter der Signatur des betreffenden Eisenbahn-Kom-
missariats erfolgen.
g. 3.
Es wird den vermöge Unsers Privilegiums vom 17. August 1845. (Ge-
setz-Sammlung für das Jahr 1845. Seite 572. ff.) ausgegebenen oder
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