Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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setzen, sondern sogleich aufgenommen oder hoͤher versichert sein will, muß dieses 
in dem Versicherungs-Antrage ausdrücklich bemerken, und übernimmt dadurch 
die Verpflichtung, den vollen Beitrag für das Jahr zu entrichten, innerhalb 
dessen die Aufnahme oder Erhöhung in Kraft kritt. 
Der Oirektor hat den von der Ortspolizei-Behörde des zu Versichern- 
den nach Maaßgabe der Allerhöchsten Order vom 30. Mai 1841. mit der er- 
forderlichen Erklärung versehenen Versicherungs-Antrag nach Maaßgabe des 
&. 28. zu prüfen und etwanige Erinnerungen dagegen dem Ertrahenten der 
Versicherung mitzutheilen. Sind diese Erinnerungen erledigt, oder sind über- 
haupt keine zu machen, so hat der Direktor sofort nach H. 33. den Versiche- 
umgs-Vertrag abzuschließen. Mit dem Beginne des zehnten Tages nach der 
Einreichung des Versicherungs-Antrages an den Oirekkor, nimmt die Versiche- 
lmung sowohl bei nachzusuchenden Erhöhungen als ganz neuen Versicherungs- 
Anträgen ihren Anfang, wenn der Direktor ihn nicht inzwischen als unzu- 
lässig zurückgewiesen hat. Der Tag, an welchem der Versicherungs-Antra 
dem Direktor eingereicht worden, wird bei der Berechnung der zehne#dgigen Fiit 
nicht mit eingerechnet. 
K. 38. 
Versicherungs-Anträge, in welchen nicht eine sofortige Aufnahme oder 
Erhöhung nachgesucht wird (G. 37.), haben dann den Eintritt oder die Erhs- 
hung mit dem nächsten 1. September zur Folge. 
C. 39. 
Der Versicherungs-Vertrag über jedes versicherte Gebäude dauert so ——ti 
lange fort, bis der Besitzer desselben entweder aus der Sozietät ausgeschlossen vongs--Ba## 
wird (IS. 40 — 42.), oder aus derselben freiwillig ausscheidet (G. 44.), oder bis ars. 
durch den Unkergang eines Gebäudes eine Veränderung eintritt (W. 45—47.). 
S. 40. 
Die Sozietät hat das Recht, einzelnen Mitgliedern der Sozietät den 4. hzuch aus- 
Versicherungs-Vertrag zu kündigen und dieselben sofort auszuschlietzen, wenn l# 
für diese Maaßregel einer der nachstehenden Gründe vorhanden ist, nämlich 
entweder: 
a) ein allgemeiner schlechter Ruf, der durch schlechten Lebenswandel oder 
liederliche Wirthschaftsfährung oder eine übermäßige Verschuldung be- 
gründet ist, oder 
b) absichtliches oder höchst fahrlassiges Verfallenlassen der Gebäude, oder 
eine Baufälligkeit derselben, welche zwar nicht auf diese Weise verschul- 
det worden n. aber so weit geht, daß deren fernere Benutzung polizei- 
lich untersagt, oder ihr Werkh bis auf den Zten Theil des Neubau- 
werths herabgesunken ist, Z 
P)grobe Fahrlässigkeit bei Handhabung von Feuer und Licht. 
(X.. 3366.) 77 S. 41.
	        
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