Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 619 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNNr. 35.— 
  
(Nr. 3449.) Gesetz, betreffend die den Justizbeamten für die Besorgung gerichtlicher Geschäfte 
außerhalb der ordentlichen Gerichtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reise- 
kosten und Kommissions-Gebühren. Vom 9. Mai 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. 2c. « 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
S. 1. 
Die bisher bestandene Unterscheidung, ob die Kosten eines gerichtlichen 
Lokalgeschäftes dem Fiskus oder einer Privatpartei zur Last fallen, und der in 
dem einen oder anderen Falle stattfindende Unterschied der den Justizbeamten 
bewilligten Diäten und Reisekosten wird hiermit aufgehoben. 
g. 2. 
An Diaten erhalten in allen Fällen: 
1) der kommittirte Richter, 
a) wenn das Geschäft einschließlich der Reise in einem Tage 
vollendet wird, 1 Rthlr. 15 Sgr., 
b) bei Geschäfren, welche eine längere Abwesenheit erfordern, täglich 
2 Rehlr.; 
2) der kommittirte Aktuar oder derjenige Beamte, welcher mit dessen Funk- 
tionen beauftragt ##t# (z. B. Auskulkator, Referendar), täglich 1 Rthlr. 
*-*-- 
An Reisekosien erhalten für jede Viertelmeile: 
1) der als Richter kommittirte Beamte 5 Sgr., 
2) der als Aktuar oder Protokollführer kommittirte 3 Sgr. 9 Pf. 
Jahrganz 1851. (Nr. 3449.) 85 .4. 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1851.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.