Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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. 4. 
Sowohl Diären als Reisekosten können nur dann liquidirt werden, wenn 
das Geschäft nicht am Orte des Gerichts oder innerhalb einer Viertelmeile 
von diesem Orte vorgenommen wird. 
F. 5. 
Die Reisekosten werden für die Hinreise und für die Rückreise besonders 
berechnet. Die ersie angefangene Meile wird für eine volle Meile, bei größe- 
ren Entfernungen jede angefangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile 
gerechnet. 
F. 6. 
Wenn zu dem Orte, an welchem die Geschäfte vorzunehmen sind, ver- 
schiedene Wege führen, so kommt, ohne Rücksicht darauf, ob derselbe fahrbar 
ist oder nicht, der wirklich zurückgelegte Weg in Betracht. Ist dieser nicht der 
kürzere, so ist zugleich diensteidlich anzugeben, daß und warum der kürzere Weg 
nicht hat gebraucht werden können. 
9. 
Bei Lokal-Kommissionen, welche von einem richterlichen Beamten und 
einem Protokollführer gemeinschaftlich auszuführen sind, kann sowohl der eine 
als der andere die Annahme eines Fuhrwerks auf gemeinschaftliche Kosten in 
Anspruch nehmen. Oie Gestellung desselben liegt solchenfalls dem Rechter ob, 
und der Beitrag des Protokollführers darf die ihm nach H. 3. zukommende 
Reisekostenvergütung nicht übersteigen. 
g. 8. 
Oie Verpflichtung der Gerichtsbeamten, in Untersuchungssachen mit den 
zuzuziehenden gerichtlichen Aerzten auf gemeinschaftliche Kosten sich eines Fuhr- 
werks zu bedienen, wird aufgehoben. 
g. 
Wenn letztwillige Dispositionen auf Verlangen der Parteien außerhalb 
des Gerichtslokals auf- oder angenommen werden, so erhalten in allen Fal- 
len, wenn nicht Diären und Reisekosien liquidirt werden können, der Richter 
1 Rehlr. 15 Sgr. und der Protokollführer 1 Rehlr. Kommissionsgebühren. Bei 
anderen Geschäften und Aufträgen finden keine Kommissionsgebühren Sratt. 
S. 10. 
Die Boken und Exekutoren erhalten fürsjeden Tag, an welchem sie außer- 
halb des Gerichtsorks und mehr als eine Biertelmeile von diesem entfernt Ere- 
kutionsgeschäfte besorgt haben, 5 Sgr. Zehrungskosten. 
S. 11. 
DOie Prüfung und Feststellung der Liquidationen sowohl der Diäten und 
Reisekosten, als der Kommissionsgebühren, erfolgt durch die Gerichte. Oer 
fest-
	        
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