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festgesetzte Betrag wird zur sofortigen definitiven Verausgabung auf die Kasse
angewiesen.
g. 12.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die bei den Gerichten erster
Instanz fungirenden Staatsanwalte und deren Gehuͤlfen bei Lokalgeschaͤften in-
nerhalb ihres Amtsbezirks und auf die Kommissarien zur Abhaltung von Ge-
richtstagen, — insofern denselben nicht Reisekosten-Pauschquanta bewilligt sind.
Staatsanwalte und Staatsanwalts-Gehülfen erhalten die für richterliche Beamte
bestimmten Sätze.
F. 13.
Die vorstehenden Bestimmungen fmden keine Anwendung auf diejenigen
anderen Aufträge, welche nicht die Ausrichtung einzelner gerichtlicher Geschäfte,
sondern die Justiz-Aufsicht und Verwalkung betreffen, insbesondere nicht bei Justiz-
Bisitationen, bei Abordnung von Präsidenten der Schwurgerichte und Reisen
der Ober-Staatsanwalte. In diesen Fällen, sowie in allen Fällen, in welchen
durch Mitglieder der Appellationsgerichte Lobalgeschäfte zu besorgen sind, kom-
men lediglich die in der Verordnung vom 10. Juni 1818. (Gesetz-Sammlung
S. 152.) besiimmten Sätze zur Anwendung, insofern nicht besondere Reise-
kosten-Pauschquanta festgesetzt werden.
F. 11.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1852. für den Umfang der gan-
zen Monarchie, mut Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu
Köln und der Fürstenthämer Hohenzollern, in Krafr.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 9. Mai 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
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