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dene Befreiung von einem verhältnißmäßigen Beitrage zu den Kommunkosten
im Konkurse (Allg. Gerichts-Ordnung Thl. I. Tit. 50. F. 531.) aufgehoben.
F. 5.
Wenn eine Partei durch ein Altest der Orts- Polizeibehörde, welches
die Angabe des Gewerbes, der Vermögens-Umsiände, der Fomilien= Verhaͤlt-
nisse und der von der Partei zu entrichtenden Steuern enthaͤlt, bescheinigt, daß
sie nicht im Stande ist, neben ihrem und ihrer Famllie Unterhalt, Kosten zu
bezahlen, und ein Verzeichniß ihrer ausstehenden Forderungen, Grundslücke und
Gerechtigkeiren unter Angabe des Werths einreicht, so soll dieses in der Regel
hinreichen, um derselben eine völlige oder nach Umständen eine theilweise Kosten-
freiheit oder eine Stundung zu bewilligen. Es soll jedoch der Kassen-Ver-
waltung, wenn sie Bedenken dabei trägt, unbenommen bleiben, die ihr Unver-
mögen behauptende Partei zur Ableistung des Manifestarions-Eides, allenfalls
mittelst Personal-Arresies, durch das Gericht zubatten zu lassen. DOer Armen-
Eid (Allg. Gerichts-Ordnung Thl. 1. Tit. 23. F. 34.) soll nicht ferner er-
sordert werden.
Wenn eine arme Partei später zu besseren Vermögens-Umsianden ge-
langt, so können die wegen ihrer Armuth niedergeschlagenen oder außer Ansatz
Voblihenen Kosien innerhalb der vierlährigen Verjährungfrist (Gesetz vom
März 1838., Gesetz-Sammlung S. 251., und vom 0. Juli 1845., Gesetz-
Sammlung S. 183 nachgefordert werden.
d. 6.
Die Kosienfreiheit (P. J., 4. und 5.) entbindet nicht von der Bezah-
lung der neben den isnlsheen Kostensätzen noch besonders vorkommenden
baaren Auslagen, und der unter diese zu rechnenden, für Lokaltermine an-
zusetzenden Gebühren (F. 24. Nr. 4., F. 61. und P. 05 — 67. des Tarifs).
. 7.
In Rucksicht auf die unter Vormundschaft siehenden minderjsährigen,
taubsiummen und geisteskraůken Personen wird Folgendes bestimmt:
1) Während der Oauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht auf
die Höhe des Vermögens des Pflegebefohlenen, aus demselben erhoben
werden:
3) alle Kosien, welche vor Einleilung der Vormundschaft entstanden,
insofern sie nicht für vormundschaftsgerichtliche Abte zu entrichten
sind, welche in Rücksicht auf die einzuleitende Vormundschaft vor-
zunehmen waren;
b)) alle baaren Auslagen (J. ö.) und Kalkulatur-Gebühren, diese
sedoch nur so weit, als das Bidben des Pflegebefohlenen zur
Zeit der angefertigten Kalkulatur-Arbeit 50 Rthlr. nach Nr. 5.
uͤbersteigt;
c) die in der Regel aus den betreffenden Massen zu entnehmenden
Kosten eines durch Adjudikatoria beendigten Subhastations-Pro-
zesses