Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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1) Fuͤr alle Geschaͤfte, mit welchen baare Auslagen verbunden sind, ist in 
der Regel ein zur Deckung derselben ausreichender, vom Gerichte festzu- 
setzender Vorschuß zu erheben. Ausgenommen sind nur Untersuchungs- 
sachen. 
Wemn eine besiimmte Partei oder Vermögensmasse die Kosten oder einen 
gewissen Theil derselben unter allen Umsländen tragen muß (z. B. in 
Konkurs= und Liquidations-Prozessen, Moratoriensachen, Provokationen 
auf Todeserklärung und auf Aufnahme des Beweises zum ewigen Ge- 
dächtniß, sowie bei Nachlaß-Regulirungen), so ist von denselben in der 
Regel nicht blos zur Deckung der baaren Auslagen, sondern auch bis 
zur Hälfte des für die Beendigung des ganzen Geschäfts für sie anzu- 
setzenden Kostenbetrages, ein Vorschuß zu abeben. 
In allen Civil-Prozessen, mit Ausschluß der Mandats= und Bagatell- 
sachen, ist in erster Instanz vom Kläger, in höherer Instanz von der 
das Rechtsmittel einlegenden Partei die Hälfte des für die Insianz zum 
Ansatz zu bringenden Kostenberrages (F. 5. des Tarifs) in der Regel 
als Vorschuß zu erbeben. 
Ausländer sind in der Regel in allen Prozessen anzuhalten, den ganzen 
für die anzutrekende Instanz zum Ansatz zu bringenden Koslenbetrag, 
und zwar in der ersten Insianz vor Einleitung derselben, als Kaution 
beim Gericht zu erlegen. Von dieser Kaution ist aber Abstand zu neh- 
men, wenn die Partei ihr Unvermögen, sowie — beim Mangel einer 
schon besiehenden Uebereinkunft — nachweiset, daß diesseitige Unterthanen 
in dem fremden Staate dieselbe Verqünsligung gesetzlich genießen. 
Die Zurückzahlung eines eingezahlten Kosienvorschusses sindet nur insoweir 
Statt, als derselbe den bei Beendigung des Geschäfts oder der Instanz 
zum Ansatz kommenden Kostenbetrag übersieigt; dem Einzahler sieht im 
Uebrigen nur das Recht zu, von der zur Kostenzahlung verurtheilten oder 
verpflichteten Partei die Erstattung zu fordern. 
F. 9. 
Die Gerichte haben künftig nicht mehr auf Kompensation der zur Kasse 
einzuziehenden Kosten zu erkennen, statt deren vielmehr das Verhältniß, in wel- 
chem die verschiedenen Parteien zum ganzen Betrage derselben beizutragen ha- 
ben, zu bestimmen, oder dem einen Theil die Zahlung einer bestimmten Summe 
als Beifrages aufzuerlegen. 
r1-n 
. 
— 
- 
Die Gerichtskosten werden in der Regel ersi bei der Beendigung des 
Geschäfts — in Civil-Prozessen bei Beendigung der Instanz — Oenjenigen in 
Rechnung gestellt, welchen dieselben durch gerichtliche Entscheidung zur Lasi ge- 
legt sind, oder, wenn eine solche Entscheidung nicht erfolgt, Oenjenigen, welche 
die Thätigkeit des Gerichts für das Geschäft, für welches die Kosten anzu- 
setzen sind, in Anspruch genommen haben, oder in deren Interesse dasselbe von 
Amtswegen eingeleitek is. 
Es
	        
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