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5) Ob und inwieweit mehrere Theilnehmer, welche auf Seiten einer Partei
slehen, z. B. Litiskonsorten, für die, die Partei treffenden Kosten ge-
meinschaftlich, solidarisch oder nur nach Verhältniß ihres Antheils haf-
½% a lediglich nach den Grundsätzen des materiellen Rechts zu be-
urtheilen.
g. 11.
Bei Berechnung des Werths des Objekts sind im Allgemeinen folgende
Bestimmungen maaßgebend:
1) Der Werth des Gegenstandes eines Rechtssireits wird durch den Kapi-
talswerth desselben und die rücksiändigen Nutzungen, Zinsen und Früchte
bestimme, soweit der ursprüngliche oder im Laufe der ersten Instanz ver-
dnderte Klageantrag darauf gerichter ist, oder die Nutzungen, Zinsen und
Früchte von Amtswegen zuerkannt werden müssen.
Der Zeitpunkk, bis zu welchem die rücksiändigen Nutzungen, Zinsen
und Früchte zu berechnen sind, wird durch den Tag der Einreichung der
Klage und wenn eine Vervollsiändigung derselben verfügt worden, durch
den Tag der Einreichuug der vervollständigten Klage bestimmt.
Dagegen bleiben von der Berechnung auzsgeschlossen:
a) die Nutzungen, Zinsen und Fruchte, welche erst während des Pro-
zesses aufgelaufen oder entstanden sind,
hb) die während des Prozesses entsiandenen Schäden und Kosten, so-
wie alle im Werthe des sireitigen Gegenstandes eingetretenen Ver-
aͤnderungen.
Bei Einlegung eines Rechtsmittels wird außerdem von der
Berechnung ausgeschlossen, was in diesem Zeitpunkt unter den
prozeßfuͤhrenden Parteien nicht mehr streitig ist.
2) Die Berechnung wird in Preußischem Silbergelde angelegt. Preußisches
Gold wird zu dem Werthe, wozu es in Unseren Kassen angenommen
wird, fremdes Gold nach dem Tages-Kurse berechnet. Bei Vergleichung
anderer fremder Geldsorten mit Preußischem Gelde wird die von dem
Staats-Ministerium unter dem 27. November 1821. (Gesetz-Sammlung
S. 190.) bekannt gemachte Tabelle zum Grunde gelegt. Wer ein von
dieser Tabelle abweichendes Verhaͤltniß behanptet, muß daruͤber den
Beweis fuͤhren.
Bei wiederkehrenden i merwährenden Nutzungen wird der fünfundzwan-
zigfache, bei Nutzungen, deren künftiger Wegfall gewiß, deren Dauer
aber unbestimmt isi, der zwölfundeinhalbfache Betrag einer Jahresleistung
als deren Kapitalswerth angenommen. Auf eine besiimmte Zeit einge-
schränkte periodische Nutzungen werden für die ganze Zeit ihrer Dauer
zusammengerechnet, jedoch nur soweit, daß der Kapitalswerth der immer-
währenden Nutzungen niemals überschritten werden darf.
Rücksiände periodischer Nutzungen werden jederzeit zusammengerech-
net. Sie kreten dem Kapitalswerkhe hinzu, wenn die Kuungen selbsi
mit den Ruͤckstaͤnden Gegenstand des Prozesses sind.
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