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4) In Ruͤcksicht auf solche Gegenstaͤnde, die keiner Schaͤtzung nach Gelde
fähig sind, wird Folgendes bestimmt:
a) Der Kostenansatz erfolgt in der Regel wie bei Gegenständen, die
einen Werth von 400 Rthlrn. haben, bei wichtigeren Angelegen-
heiten wie bei Gegensiänden von 1000 Rehlrn. und bei minder
wichtigen wie bei Gegenständen von nur 100 Rthlrn. Werth.
b) Wenn mit einem unschätzbaren Anspruch ein daraus hergeleiteter,
in Gelde zu schätzender Anspruch (z. B. auf bestimmte Alimente)
verbunden ist, so ist nur ein Anspruch und zwar der höhere
maaßgebend.
c) Diese Bestimmungen finden auch auf Injurien-Prozesse Anwen-
dung, jedoch sind die vor Einzelrichtern verhandelten und enrschie-
denen wie Prozesse, welche ein Objekt von 100 Rthlrn. betreffen,
zu taxriren.
Grundgerechtigkeiten, welche auf besiimmte Nutzungen gerichtet
sind (Allg. Land-Recht Thl. I. Tit. 22. J. 80. seq.), werden
nicht zu den unschätzbaren Objekten gerechnet, ihr Werth wird
durch den Betrag der zu veranschlagenden Nutzungen oder durch
den Nachtheil bestimmt, welchen die Belasiung für das dienende
Grundstück hat. Wenn sich für das herrschende Grundslück ein
anderer Werth, als für das dienende ergiebt, so ist der höhere
maaßgebend.
Jc)Wenn bei anderen Grundgerechtigkeiten weder das herrschende,
noch das dienende Grundstück einen nach den Bestimmungen sub .
beim Kosienansatz zum Maaßstab zu nehmenden Werth erreicht,
so ist der Werth deöjenigen Grundstucks, welches den höchsten
Werth hat, maaßgebend.
1) In allen Fällen kommt aber auch bei geringfügigen Grundgerech-
tigkeiren und Servituten mindestens der bei Gegenständen, die
über 50 Rthlr. werth sind, nach dem Tarif anzusetzende Kosien-
betrag zum Ansatz.
5) Der Werth des Gegenstandes jeder andern Rechtsangelegenheit wird in
analoger Anwendung dieser Grundsätze (1. bis 1.) berechnet, nur inso-
fern bei einzelnen Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Be-
siimmungen des Stempelgesetzes binsichts des Stempelbetrages eine an-
dere Berechnung Stait har, ist diese auch für die Gerichtskosten maaß-
gebend.
K
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F. 12.
Die Ermittelung und Festsiellung des Werths erfolgt in allen Fällen
durch den Richter unter folgenden näheren Bestimmungen:
1) Mit jeder Klage und Widerklage muß die Angabe des Werths des
Streitgegensiandes, wenn dieser nicht in einer in sich besiimmten Geld-
forderung besieht, verbunden werden, ebenso mit der Einführung jedes
Rechtsmittels, wenn dasselbe nur einen Theil des Streitgegenstandes
der vorigen Instanz betrifft. »
(Nr. 3450.) 80“ 2) Wem