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Wenn Einwendungen gegen das erlassene Mandat erhoben werden, so
sind die Kosten des einzuleitenden Prozesses nach den folgenden Saͤtzen —
Ssub. III. — zu erheben; es kommen darauf aber die nach obigen Bestimmun-
gen fuͤr das Mandatsverfahren bereits zum Ansatz gebrachten Kosten in Abzug.
Wenn die Einwendungen nur gegen einen Theil der eingeklagten Forde-
rung gerichtet sind, so kommt so viel in Abzug, als weniger für das Mandats-
verfahren hätte angesetzt werden müssen, wenn der bestrittene Theil der Forde-
rung nicht mit eingeklagt wäre.
III. In Prozessen mit Ausschluß der unten genannten besonderen
Prozeßarten.
F. 4.
A. Wenn der Prozeß durch Kontumazialbescheid, Agnitionsresolut, Ver-
leich oder nach erfolgter Klagebeantwortung in erster Instanz, nach erfolgter
Einführung des Rechtsmittels in höherer Inam durch Entsagung beendigt
wird, oder der in Bagatellsachen angebrachte Rekurs ohne Mittheilung ver-
worfen wird, so ist für die Insianz zu erheben:
1) von dem Betrage bis 50 Rehlr. einschließlich von jedem Thaler: 1 Sgr.,
jedoch nicht unter 5 Sgr.,
2) von dem Mehrbetrage bis zu 150 Rthlr. von je 10 Rethlr.: 10 Sgr.,
3) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 1 Rchlr.,
4) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rehlr. von je 100 Rehlr.: 1 Rehlr.,
5) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Rthlr. in erster Instanz von je
200 Rthlr., in höherer Instanz von je 500 Rthlr.: 1 Rthlr.,
60) von dem Mehrbenage in erster Instanz von je 1000 Rthlr., in höherer
Instanz von je 2000 Rthlr.: 1 Rchlr.
g. 5. %
B. Wenn auf kontradiktorische Verhandlung erkannt oder in Bagatell-
sachen erst nach Mittheilung der Rekursschrift eine Entscheidung erfolgt ist, so
wird der Satz zu A. doppelt erhoben. In Injuriensachen wird dieser Satz
auch dann genommen, wenn die der Entscheidung zu Grunde liegenden That-
sachen zugestanden oder in conlummaciam für zugestanden angenommen sind.
allen Prozessen, in welchen nach §. 13. der Verordnung vom 21.
Juli 1846. (Gesetz-Sammlung S. 205.) ein abgekürztes Verfahren stattfinden
muß, wird der Satz A. nur um die Hälfte erhöhl; ebenso in den nach S#. 37.
und 77. der Verordnung vom 21. Juli 1849. (Gesetz-Sammlung S. 316.
und 326.) zu verhandelnden Wechsel-, Arrest-, Bau-, Possessorien= und Mieths-=
Prozessen.
F. 6.
C. Wenn eine Beweisesaufnahme angeordnet ist und siatrgefunden hat,
so wird sowohl im Falle des Vergleichs als auch des Erkenntnisses für die
Instanz, in welcher die Beweisesaufnahme stattgefunden hat, der àd A. oder B.
zu liquidirende Satz in den Prozessen über ein Objekt von nur 50 Rehlrn. und
darun-