Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 637 — 
b) ro dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: noch 
gr., 
c) von dem Mehrbetrage bis zu 2000 Rithlr. von je 100 Rehlr.: 
r 
gr.. 
d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr. 
6) Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur Sub- 
hastation gezogen werden, so sind die Sätze, im Fall der Aufhebung des 
Verfahrens vor erfolgtem Zuschlage nach der zusammenzurechnenden 
Summe des Werths aller Grundstücke, andernfalls aber von jedem 
Grundstücke, welches nicht als Pertinenz eines andern oder überhaupt 
mit andern in einer Summe verkauft wird, besonders zu berechnen. 
Die Beträge sind nach dem Lizikationspreise, wenn es aber nicht zur 
Lizitation kommt, nach dem Taxwerthe, und wenn es auch nicht zur 
Aufnahme der Taxe gekommen, nach den letzten Erwerbspreisen oder 
dem sonst zu ermittelnden Werthe zu bestimmen. 
*-. 
D. In Konkurs= und erbschaftlichen Liquidations-Prozessen wird erhoben: 
1) Für das Verfahren zur Feststellung der einzelnen Liquidate sind, je nach- 
dem dieselben zur Instruktion gelangen oder nicht (Allg. Gerichts-Ord- 
nung Thl. I. Tit. 50. V# 125. und 127.), als Kosten der Liquidation 
die Sätze III. B. oder III. A. (S. 5. Alinea 1., W. 4. und 8.), jedoch 
nur zur Hälfte zu erheben, im Falle einet damit verbundenen Beweises- 
aufnahme außerdem noch der Satz III. C. (G. 6.). 
Wenn gegen das Klassifikations= oder Distributions-Erkenntniß ein Rechts- 
mittel eingelegt wird, so kommen für die Verhandlung und Entscheidung 
desselben die nämlichen Sätze, wie in gewöhnlichen Mezessen, zur An- 
wendung. 
3) Für dies Konstiuirung der Passiomasse #m Allgemeinen, einschließlich des 
Klassisikations-Erkenntnisses und dessen Publikation ist nach dem Betrage 
der Aktiomasse zu erheben: 
a) von dem Betrage bis zu 1000 Rthlr. von je 10 Rithlr.: 15 Sgr., 
b) von dem Mehrbetrage bis zu 2000 Rthlr. von je 100 Rehlr.: 
274 Rchlr., 
c) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr., von je 100 Rchlr.: 
1 Rthlr., 
d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 15 Sgr. 
4) Für die Konstituirung der Aktivmasse, einschließlich der Deposital-Ver- 
waltung, des Distributions-Erkenntnisses und der Distribution, jedoch 
ausschließlich der besonderen Kosten der Auktion und Sequestration, kom- 
men dieselben Sätze zur Anwendung. 
5) Wenn der Prozeß durch Vergleich oder Verzicht vor Erlassung der 
Klassisikatoria beendigt wird, so kommt nur die Hälfte dieser Sätze 
(3. und 4.) zur Anwendung, der Satz zu 4. wird auch dann nur zur Hälfte 
erhoben, wenn vor Anfertigung des Distributionsplanes die Beendigung 
durch Vergleich oder Verzicht erfolgt. 
O##. 3500. 87“ 6) Die 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.