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b) ro dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: noch
gr.,
c) von dem Mehrbetrage bis zu 2000 Rithlr. von je 100 Rehlr.:
r
gr..
d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.
6) Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur Sub-
hastation gezogen werden, so sind die Sätze, im Fall der Aufhebung des
Verfahrens vor erfolgtem Zuschlage nach der zusammenzurechnenden
Summe des Werths aller Grundstücke, andernfalls aber von jedem
Grundstücke, welches nicht als Pertinenz eines andern oder überhaupt
mit andern in einer Summe verkauft wird, besonders zu berechnen.
Die Beträge sind nach dem Lizikationspreise, wenn es aber nicht zur
Lizitation kommt, nach dem Taxwerthe, und wenn es auch nicht zur
Aufnahme der Taxe gekommen, nach den letzten Erwerbspreisen oder
dem sonst zu ermittelnden Werthe zu bestimmen.
*-.
D. In Konkurs= und erbschaftlichen Liquidations-Prozessen wird erhoben:
1) Für das Verfahren zur Feststellung der einzelnen Liquidate sind, je nach-
dem dieselben zur Instruktion gelangen oder nicht (Allg. Gerichts-Ord-
nung Thl. I. Tit. 50. V# 125. und 127.), als Kosten der Liquidation
die Sätze III. B. oder III. A. (S. 5. Alinea 1., W. 4. und 8.), jedoch
nur zur Hälfte zu erheben, im Falle einet damit verbundenen Beweises-
aufnahme außerdem noch der Satz III. C. (G. 6.).
Wenn gegen das Klassifikations= oder Distributions-Erkenntniß ein Rechts-
mittel eingelegt wird, so kommen für die Verhandlung und Entscheidung
desselben die nämlichen Sätze, wie in gewöhnlichen Mezessen, zur An-
wendung.
3) Für dies Konstiuirung der Passiomasse #m Allgemeinen, einschließlich des
Klassisikations-Erkenntnisses und dessen Publikation ist nach dem Betrage
der Aktiomasse zu erheben:
a) von dem Betrage bis zu 1000 Rthlr. von je 10 Rithlr.: 15 Sgr.,
b) von dem Mehrbetrage bis zu 2000 Rthlr. von je 100 Rehlr.:
274 Rchlr.,
c) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr., von je 100 Rchlr.:
1 Rthlr.,
d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 15 Sgr.
4) Für die Konstituirung der Aktivmasse, einschließlich der Deposital-Ver-
waltung, des Distributions-Erkenntnisses und der Distribution, jedoch
ausschließlich der besonderen Kosten der Auktion und Sequestration, kom-
men dieselben Sätze zur Anwendung.
5) Wenn der Prozeß durch Vergleich oder Verzicht vor Erlassung der
Klassisikatoria beendigt wird, so kommt nur die Hälfte dieser Sätze
(3. und 4.) zur Anwendung, der Satz zu 4. wird auch dann nur zur Hälfte
erhoben, wenn vor Anfertigung des Distributionsplanes die Beendigung
durch Vergleich oder Verzicht erfolgt.
O##. 3500. 87“ 6) Die
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