Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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schied, ob dieser ein einseitiger oder mehrseitiger und ob die Erklärung nur von 
dem einen oder von beiden Theilen erfolgt. 
g. 18. 
Fuͤr die bloße Rekognition und Beglaubigung von Unterschriften, sowohl 
bei einseitigen als mehrseitigen Geschaͤften, wird nur die Haͤlfte des Satzes zu 
A. (9. 16.) erhoben, jedoch nicht unter 5 Sgr. 
S. 19. 
C., Wenn bei einem einseitigen Vertrage zugleich eine akzessorische Ver- 
bindlichkeit eines Dritten, z. B. Bürgschaft, instrumentirt wird, so werden die 
Sätze sub A. G. 16.) um die Hälfte erhöhet. 
K. 20. 
D. Für die Aufnahme und Ausfertigung solcher Verträge, in welchen 
zwei oder mehrere Personen gegenseitige Verbindlichkeiren übernehmen, wird das 
Doppelte der Sätze zu A. (G. 16.) erhoben. 
g. 21. 
E. Wenn die Zustimmung einzelner Theilnehmer zu einer Erklaͤrung in 
einem besonderen Akte, jedoch vor derselben Behörde, vor welcher jene instru- 
mentirt ist, erfolgt, so kommt nur die Hälfte der Sätze zu A. G. 16.) zur 
Hebung, jedoch nicht unter 5 Sgr. 
Der volle Satz A. wird erhoben, wenn diese Erklarung vor einer ande- 
ren Beherde erfolgt, oder wenn auf Antrag der Partei eine gerichtliche Auf- 
forderung zu der Erklärung vorhergegangen ist. 
F. 22. 
F. Für die Aufnahme und Aufbewahrung von letztwilligen Verordnun- 
gen und Erbverträgen, für die Errichtung von Familienstiftungen und Familien- 
schlüssen werden die Sätze zul A. doppelt, für die Annahme und Aufbewah- 
rung verschlossen übergebener letztwilliger Dispositionen die Sätze zu 4. einfach 
erhoben. Für die Publikation und Ausfertigung letztwilliger Oispositionen und 
Erbverträge werden die Sätze zu A. besonders erhoben. 
Für die bloße zurückraßme und Zurückgabe letztwilliger Dispositionen 
wird die Hälfte dieses Satzes erhoben. 
g. 23. 
G. Fuͤr freiwillige Subhastationen wird der Satz zu A. dreifach erho- 
ben. Fur jede fortgesetzte Lizitation wird der Satz sul A. besonders erhoben. 
g. 24. 
II. Uebrigens treten für die Fälle sul, A. bis G. noch folgende allge- 
meine Besiimmungen ein: 
1) außer den besiimmten Sätzen wird noch der Betrag der nach den Be- 
stim-
	        
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