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g. 28.
D. Wenn die Eintragung derselben Post (ad B. oder C.) gleichzeitig
auf mehrere Folia, oder auch zu verschiedenen Zeiten, sei es wegen nachträg-
licher Verpfändung oder wegen nachträglicher Berichtigung des Besitztitels, auf
mehrere Grundstücke desselben Folii# erfolgt, so wird für die zweite und jede
besondere Eintragung und das deshalb etwa zu ertheilende Attest nur die Hälfte
der ad B. oder C. zu erhebenden Sätze, jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht
über 3 Rthlr. erhoben. ·
Wenn aber der Werth der Grundstuͤcke, auf welche die weitere Eintra-
gung erfolgt, geringer ist, als der der einzutragenden Post, so ist nur jener
als Maaßstab für den Kostenansatz anzunesmen. ·
Dieser Grundsatz findet auch bei Löschungen und bei der Liberirung ein-
zelner Grundstücke Anwendung.
g. 29.
E. Fuͤr jede Loͤschung, einschließlich der Retradition des Dokuments
und aller dabei sonst vorkommenden Nebengeschäfte wird die Hälfte der für
die Eintragung bestimmten Sätze erhoben.
g. 30.
F. Fuͤr die Ertheilung eines vollständigen Hypothekenscheins oder eines
dessen Stelle vertretenden gerichtlichen Attesies, sowie eines Attestes über er-
folgte Anmeldung und Eintragungsfähigkeit des Titels zur Hypothek bei noch
uckt regulirtem Hypothekenbuch und für die Erneuerung von Pandbriefen und
mortifizirter Dokumente, wird ebenfalls die Hälfte der Sätze sub B., jedoch
nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Rehlr. erhoben.
g. 31.
G. Für jede einzelne Benachrichtigung eines Gläaubigers von ei
folgten Besitzveränderung nur bei Objekten über 50 Rthlr.: 5 Sgr.
S. 32.
II. Durch vorstehende Sätze werden nicht nur die Ausfertigungs= und
Protokoll-Stempel, sondern auch die bisher zu den Gesuchen erforderlichen
Stempel gedeckt.
Für die bei Bearbeitung des Hyppothekenwesens etwa aufzunehmenden
Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden die sul II. besiimmten Sätze be-
sonders erhoben.
Nachlaßregulirungen.
g. 33.
A. Fuͤr die bei Gelegenheit von Nachlaßregulirungen vorkommenden
Auktionen, Subhastationen und Prozesse uͤber einzelne Streitigkeiten werden die
für diese Geschäfte bestimmten Sätze besonders erboben.
S. 34.