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nen, in deren Interesse der Kurator bestellt wird, eine nach den folgenden
Desimmungen zu tarirende Vormundschaft oder Kuratel eingeleitet oder einzu-
eiten ift.
g. 42.
B. In anderen Kuratel- und in Vormundschaftssachen sind zu erheben
von dem Kapitalbetrage des Vermoͤgens der Pflegebefohlenen, insofern dasselbe
uͤber 50 Rthlr. beträgt (F. 7. Nr. 5. des Gesetzes):
1) von dem Betrage bis zu 100 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 3 Sgr.,
2) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 74 Sgr.,
3) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Rthlr. von je 100 Rchlr.: 10 Sgr.,
4) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.
F. 43.
Außerdem sind zu erheben:
7!. Von den jährlichen Revennen desjenigen Bermögens, dessen Verwal-
tung unter spezieller Leitung und Kontrole der Vormundschafts-Behörde steht:
aà)bei Kuratelen oder Vormundschaften über Abwesende und Verschwen-
der, sowie bei solchen, welche aus einem andern Grunde als dem einer
erheblichen Gemüthsschwäche oder wegen Taubstummheit, üher die
Zeit der erlangten Großjährigkeit hinaus auf Anordnung eines Dritten
fortgesetzt werden, von diesem Zeitpunkte ab:
1) von dem Revenüenbetrage bis zu 100 Rthlr. von jedem Thaler:
1.
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gr.,
2) von e Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr. von je 10 Rehlr.:
10 Sgr.,
3) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Rthlr. von je 50 Rehlr.: --3 Sgkf.,
4) von dem Mehrbetrage von je 100 Rehlr.: 23 Sgr.
hb) bei Vormundschaften über Minderjährige, taubsiumme, geisiesschwache
oder geisieskranke Personen die Hälfte dieser Sätze.
Dabei werden statt spezieller Berechnung die jährlichen Reventen zu drei
Prozent des betreffenden Kapital-Vermögens nach Abzug der Schulden ange-
nommen und das angefangene Kalenderjahr sowohl beim Anfange, als auch
am Ende der Vormundschaft fur voll gerechnet.
). 44
D. Außer vorsiehenden Kosienbeträgen und den etwa entsiehenden baa-
ren Auslagen und Kalkulatur-Gebuhren dürfen keine Kosten angesetzt werden
für alle diejenigen Verhandlungen und Verfügungen der Vormundschafts-Be-
hörde, welche dieselbe als solche behufs Ermittelung, Sicherstellung, Auseinan-
dersetzung und Verwaltung oder Beaufich#iqung desjenigen Vermögens vor-
nimmt oder erläßr, welches dem Mflegebefohlenen zur Zeit der Einleitung der
Vormundschaft oder Kuratel gehört.
4
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F. 45.
E. Bei der Regulirung eines später angefallenen Nachlasses oder der
Fortsetzung einer schon vor Eintritt des Falles der Bevormundung oder Kura-
tel eingeleiteten Regulirung, sowie bei Auseinandersetzungen zwischen Kindern
und