Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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1) wenn die Strafe in contumaciam, auf sofortiges Eingestaͤndniß oder 
durch Mandat festgestellt ist: 
a) wenn die Strafe nicht uͤber 5 Rthlr. oder einwoͤchentliche Frei- 
heitsentziehung betraͤgt, 5 Sgr., 
b)) wenn die Strafe eine höhere ist, aber 10 Rthlr. oder vierzehn 
Tage nicht übersteigt, 15 Sgr., 
c) wenn auf eine noch höhere Strafe erkannt ist, 1 Rethlr.; 
2) wenn aber nach erfolgter Bestreitung der Anschuldigung auf Strafe er- 
kannt ist, je das Doppelte dieser Sätze. 
In der höheren Instanz kommt dieses Duplum, jedoch nicht unter 
15 Sgr., wenn aber das Rechtsmittel ohne Verhandlung in der Hauptsache 
zurückgewiesen wird, der einfache Betrag zu g., b. oder c., jedoch nicht unter 
10 Sgr. zum Ansatz. 
S. 50. 
B. In allen anderen Fällen, welche zur Zuständigkeit der Einzelrichter 
gehören, wird erhoben: 
1) wenn die Strafe nicht über 5 Rlhlr. oder einwöchentliche Freiheitsent= 
ziehung beträgt, 2 Rthlr., 
2) wenn die Strafe eine höhere isi, aber 10 Rthlr. oder vierzehn Tage 
nicht übersteigt, 5 Rthlr., 
3) wenn auf eine noch höhere Strafe erkannt ist, 10 Rthlr. 
g. 51. 
G. In allen Sachen, welche zur Zusiändigkeit der aus drei Mieglie- 
dern bestehenden, zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Kollegien ge- 
hören, werden erhoben: 25 Rthlr. 
. 52. 
D. In denjenigen Sachen, welche zur Zuständigkeit der Schwurgerichte 
gehören, wird erhoben: 
1) wenn nicht auf eine höhere als dreijährige Freiheitsstrafe oder Ein- 
tausend Thaler Geldstrafe erkannt ist, 50 Rechlr., 
2) wenn auf eine höhere Geld= oder eine, zehn Jahre nicht übersteigende, 
Freiheitsstrafe erkannt ist, 100 Rechlr., 
"*1) wenn auf eine schwerere Strafe erkannt isi, 200 Rehlr. 
g. 53. 
b E. In den im Oieziplinar Verfahren verhandelten Sachen wird 
erhoben: 
1) wenn auf Warnung oder Verweis erkannt ist, 5 Rehlr., 
2) wenn auf Amtssuspension oder Geldbuße erkangpt isi, 20 Rehlr., 
3) wenn auf Entfernung aus dem Amte oder auf Dienst-Entlassung er- 
kannt ist, 50 Rthlr. 
Ist gegen einen Subaltern= oder Unterbeamten erkannt, so kann durch 
das Erkenntniß die Hälfte dieser Sätze als der zu erhebende Kostenbetrag fest- 
gesetzt werden. 
Auf die Fälle, in welchen Strafen ohne förmliches Disziplinar-Ver- 
fahren
	        
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