Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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fahren im Wege der Verfuͤgung verhaͤngt werden, finden diese Bestimmungen 
keine Anwendung. 
K. 54. 
In der Appellations= und Richtigkeiksbeschwerde-Insianz kommt die 
Hälfte der Sätze (90. 50—53.) zum Ansatz, jedoch nicht unter 2 Rthlr. 
g. 55. 
Fuͤr die Zuruͤckweisung eines angemeldeten Rechtsmittels oder angebrach- 
ten Restitutionsgesuches wird, insofern nicht auf erhobene Beschwerde in hoͤhe- 
rer Instanz die Zulassung der Verhandlung angeordnet wird, in den Faͤllen 
zu §. 50.: 15 Sgr., zu F. 51.: 1 Rthlr. uͤnd zu g. 52.: 2 Rcthlr. erhoben. 
Für die Zurückweisung der Beschwerde in höherer Instanz wird der doppelte 
Satz erhoben. 
S. 56. 
Wird das Restitutionsgesuch zugelassen, so wird für die neuen Verhand- 
lungen nach denselben Bestimmungen, welche für das erste Verfahren gelten, 
liquidirt. Erfolgt auf Grund derselben eine Freisprechung, so sind dem Frei- 
gesprochenen die etwa für das erste Verfahren von ihm erhobenen Kosien und 
baaren Auslagen zu erstatten. 
. D. 
Die nach §F. 179. der Verordnung vom 3. Januar 1849. im Falle des 
Kontumazial-Verfahrens dem Angeklagten zur Last zu stellenden Kosten wer- 
den beziehungsweise in den §. 49. Nr. 1. bestimmten Beträgen, oder mit der 
Hälfte der Sätze des J. 52. erhoben, ohne Rücksicht auf die in Folge Ein- 
spruchs gegen das Kontumazial-Erkenntniß elwa erfolgende Freisprechung oder 
die bei etwaiger Verurtheilung zum Ansatz kommenden Beträge. 
g. 58. 
Bei einer Leichenbesichtigung werden, wenn sich keine Spuren einer durch 
die Schuld eines Oritten erfolgten Tödtung ergeben, nur die baaren Auslagen 
aus dem Nachlasse des Verstorbenen erhoben. 
K. 59. 
Detentions-, Verpflegungs= und Transportkosten sind nach den beson- 
deren, dafür gegebenen Besiummungen zu berechnen. 
Vierter Abschnitt. 
Besondere Kosten in Reguisitionssachen. 
F. 60. 
In den Fällen, in welchen auf Ersuchen einer nicht preußischen Behörde 
oder in Rechtsangelegenheiten, auf welche nach §. 1. des Gesetzes dieser Tarif 
nicht Anwendung leidet, ein gerichtliches Geschäft besorgt werden muß, sind 
folgende Besiimmungen maaßgebend: 
1) Insoweit für das Geschäft ein Tarifsatz zu erheben ist, wird dieser von 
der schuldigen Partei oder der requirirenden Behörde erfordert. 
(Nr. 3450.) 2) In
	        
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