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fahren im Wege der Verfuͤgung verhaͤngt werden, finden diese Bestimmungen
keine Anwendung.
K. 54.
In der Appellations= und Richtigkeiksbeschwerde-Insianz kommt die
Hälfte der Sätze (90. 50—53.) zum Ansatz, jedoch nicht unter 2 Rthlr.
g. 55.
Fuͤr die Zuruͤckweisung eines angemeldeten Rechtsmittels oder angebrach-
ten Restitutionsgesuches wird, insofern nicht auf erhobene Beschwerde in hoͤhe-
rer Instanz die Zulassung der Verhandlung angeordnet wird, in den Faͤllen
zu §. 50.: 15 Sgr., zu F. 51.: 1 Rthlr. uͤnd zu g. 52.: 2 Rcthlr. erhoben.
Für die Zurückweisung der Beschwerde in höherer Instanz wird der doppelte
Satz erhoben.
S. 56.
Wird das Restitutionsgesuch zugelassen, so wird für die neuen Verhand-
lungen nach denselben Bestimmungen, welche für das erste Verfahren gelten,
liquidirt. Erfolgt auf Grund derselben eine Freisprechung, so sind dem Frei-
gesprochenen die etwa für das erste Verfahren von ihm erhobenen Kosien und
baaren Auslagen zu erstatten.
. D.
Die nach §F. 179. der Verordnung vom 3. Januar 1849. im Falle des
Kontumazial-Verfahrens dem Angeklagten zur Last zu stellenden Kosten wer-
den beziehungsweise in den §. 49. Nr. 1. bestimmten Beträgen, oder mit der
Hälfte der Sätze des J. 52. erhoben, ohne Rücksicht auf die in Folge Ein-
spruchs gegen das Kontumazial-Erkenntniß elwa erfolgende Freisprechung oder
die bei etwaiger Verurtheilung zum Ansatz kommenden Beträge.
g. 58.
Bei einer Leichenbesichtigung werden, wenn sich keine Spuren einer durch
die Schuld eines Oritten erfolgten Tödtung ergeben, nur die baaren Auslagen
aus dem Nachlasse des Verstorbenen erhoben.
K. 59.
Detentions-, Verpflegungs= und Transportkosten sind nach den beson-
deren, dafür gegebenen Besiummungen zu berechnen.
Vierter Abschnitt.
Besondere Kosten in Reguisitionssachen.
F. 60.
In den Fällen, in welchen auf Ersuchen einer nicht preußischen Behörde
oder in Rechtsangelegenheiten, auf welche nach §. 1. des Gesetzes dieser Tarif
nicht Anwendung leidet, ein gerichtliches Geschäft besorgt werden muß, sind
folgende Besiimmungen maaßgebend:
1) Insoweit für das Geschäft ein Tarifsatz zu erheben ist, wird dieser von
der schuldigen Partei oder der requirirenden Behörde erfordert.
(Nr. 3450.) 2) In