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D wenn die Entfernung uͤber eine Meile betraͤgt, so wird fuͤr jede auch
nur angefangene Meile daruͤber zugesetg
ad 1. a. — Rthlr. 25 Sgr.
ad 1. b. *5 10 =
ad 1. c. . . . . .. 2 —
3) wenn das Geschäft nicht in einem und demselben Tage beendigt wird,
so wird für jeden folgenden Tag zugesetzt:
ad a. 1 Rchlr.
ad b. ... . . . . . .. 2
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4) Für Lokalgeschäfte, welche durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen
werden, kommen dieselben Sätze zur Anwendung, welche für richterliche
Geschäste oben (b.) bestimmt sind.
Anmerkung: 1) Diese Gebührensätze fließen zur Kasse, die Beamten haben
keinen Anspruch darauf, ihre Entschddigung wird aus der
Staatskasse geleistet. Die Verpflichtung und Berechrigung
der Partcien zur Gestellung eines Fuhrwerks, unter An-
rechnung desselben, wird aufgehoben.
2) In allen Fällen, in welchen die Reisen im Interesse der
Gerichtsverwaltung, oder wegen bestehender Dienstverhält-
nisse, oder wegen eintretender Behinderung des betreffenden
Beamten erfolgen müssen, namentlich also, wenn zur Wahr-
nehmung des Richteramts oder des Amts der Staatsan-
waltschaft Beamte beauftragt sind, sowie für die Reisen der
Geschworenen, wird von den Parteien nichts erhoben.
S. 62.
Wenn auf einer und derselben Reise mehrere Akte der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vorgenommen werden, so kommen vorstehende Beträge nur in dem
Betrage, welcher die nach F. 211. Nr. 1. bei jedem Geschäfte anzusetzenden
Sätze im Ganzen übersteigt, zum Ansatz. Der diese übersieigende Betrag, oder
wenn in andern Anorlhenheien mehrere Geschäfte ausgerichtet werden, der
ganze Betrag, ist auf die einzelnen Geschäfte zu gleichen Theilen zu vertheilen.
S. 63.
II. In allen Fallen, in welchen einer Partei auf deren Antrag Ab-
schriften oder Ausfertigungen aus Prozeß-Akten — nach Beendigung der In-
stanz — oder von anderen Verhandlungen, oder Dokumenten, deren Mittheilung
nicht mehr durch den gewöhnlichen Geschäftsgang bedingt ist, und auch ohne
Antrag nothwendig erfolgen mußte, mitgetheilt werden, sind dafür zu erheben
für jeden auch nur angefangenen Bogen 2 Sgr. bei einfachen Abschriften,
und der doppelte Betrag bei beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen.
G. 64.
III. Für einen durch Schuld der Parteien oder Zeugen vereitellen
Ter in werden in Untersuchungssachen die im F. 55. bestimmten, in allen
(Fr. 3450.) an-