Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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3) die spezielle Angabe der etwa außerdem zur Erstattung zu liquidirenden 
baaren Auslagen; 
4) die Angabe des etwa erhaltenen baaren Vorschusses; 
5) die Unterschrift des Notars. 
Diese Liquidation muß unter dem Protokoll und jeder Ausfertigung 
nor deren Abgabe bei Vermeibung einer Ordnungsstrafe von 1 bis 5 Rehlrn. 
aufgestellt werden. 
. 4. 
Beschwerden über den Ansatz der Gebühren und Auslagen sind, wenn 
das Geschäft bei den Gerichtsbehörden betrieben wird, bei demjenigen Ge- 
richte, bei welchem die Sache, beziehungsweise in erster Instanz, anhängig ist 
oder war, in allen anderen Fällen bei dem persönlichen Richter des Nokars 
anzubringen, diesem zur schriftlichen Erklärung binnen einer achttägigen Frist 
vorzulegen oder mitzutheilen und danach durch ein Resolut zu entscheiden, gegen 
welches der Rekurs, wie in Bagatellsachen, offen stehr. 
Das endgültige Resolut hat auch bei dem Prozesse über die Gebühren- 
Forderung die Kaaft eines Judikats. 
g. 5. 
Der Mandats-Prozeß (H. 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833.) fin- 
det auf Grund der nach 9. J. aufgestellten Liquidarion ohne gerichtliches Fest- 
setzungs-Oekret Statt. 
g. 6. 
Die Notare erhalten fuͤr die Aufnahme und Ausfertigung der einzelnen 
Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit die im zweiten Abschnitt des Gerichts- 
kosten-Tarifs festgesetzten Sätze, so weit nicht unten besondere Bestimmungen 
getroffen sind, jedoch nicht unter 15 Sgr. 
Wenn ein Dokument in verschiedenen Sprachen aufgenommen werden 
muß, so wird der gewöhnliche Satz um die Hälfte erhöhr. 
F. 
Wenn die Zustimmung einzelner Theilnehmer zu einer bereirs instrumen- 
tirten Erklärung in einem besonderen Akte erfolgt, so kann der Notar in allen 
Fäallen nur den Satz für Rekognition und Beglaubigung einer Unterschrift 
liquidiren. 
g. 8. 
Für die an die Hypothekenbehörden einzureichenden Abschriften von 
Dokumenten, und die bei den Gerichts= oder Hypothekenbehörden einzureichen- 
den Anträge und Begleitschreiben, mit welchen Abschriften oder Ausfertigungen, 
1 B. behufs Eintragung einer besiellten Hypothek, überreicht werden, können 
esondere Gebühren nicht liquidirt werden. 
Ist
	        
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