Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Ist es aber nothwendig, mit einem solchen Antrag einen das Sach- und 
Rechts-Verhaͤltniß entwickelnden Vortrag zu verbinden, und wird die Einreichung 
desselben von der Partei berlangt so kann der Notar dafür die Hälfte des 
Satzes I. A. . 1. des Gerichtskosten-Tarifs, jedoch nicht unter 5 Sgr. bis 
zu einem Maximum von 4 Rchlrn., liquidiren. 
g. 9. 
Für die Abhaltung der Lizitation unbeweglicher Sachen, einschließlich der 
Feststellung der Verkaufs-Bedingungen, sowie der Bekanntmachungen, sind 
die Sätze zsub II. D. des zweiten Abschnits des Gerichtskosten-Tarifs, bei 
mehreren Grundstücken, die nicht ungetrennt ausgeboten werden, oder bei be- 
sonders ausgesetzten Parzelen, für jedes besonders zu liquidiren. 
Wird dem Verfahren vor der Lizitation nach erfolgter Bekanntmachung 
des Termins entsagt, so können nur zwei Drittheile dieses Satzes liquidirt wer- 
den, dagegen ist für die auf Grund des Lizitations-Protokolls ertheilten Aus- 
fertigungen oder besonders instrumentirten Kontrakte — einschließlich ihrer Aus- 
fertigung — noch die Hälfte desselben zu liquidiren, und eben so viel für jede 
fortgesetzte Lizitation. 
S. 10 
Wenn dem Norar, außer den Fällen des F. 14., die Erhebung und Ab- 
lieferung von Geldern übertragen ist, so erhält er dafür außer seinen sonstigen 
Gebühren: 
a) bei Beräzen bis zu 500 Rthlrn. von je 10 Rthlrn. 3 Sgr. 
5b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rehlrn. von je 50 Rehlrn. 74 - 
c)vondemMchrbettagevonje100Rthlrn...... 7. 
dieangefangenenBekrägevonje10Rkhlrn.,—50Rthlkn.und 100«Rshlkn. 
fuͤr voll gerechnet. 
Die Gebühren werden von jedem besonders erhobenen Betrage beson- 
ders berechnet. 
S. 11. 
Für erforderte Entwürfe von Verträgen, Dispositionen oder anderen 
Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in der Regel dieselben Sätze zu 
liquidiren, wie für die Aufnahme eines solchen Akts (§. 6.); bei denjenigen 
Verträgen aber, in welchen zwei oder mehrere Personen gegenseitige Verbind- 
lichkeiten übernehmen, nur zwei Drittheile, insofern nicht alle Kontrahemen den 
Entwurf erfordert haben. 
g. 12. 
In allen Fällen, in welchen die Thätigkeit eines Notars in Anspruch 
genommen ist und statrgefunden hat, ohne daß ein bezwecktes Geschäft durch 
ihn vollzogen ist, z. B. wenn er als zweiter Notar zugezogen ist, oder wenn 
die Parkeien sich nicht haben einigen können, erhält derselbe für je 100 Rchlr. 
(Nr. 3451.) 89“ des
	        
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