— 51 —
vorfindenden Unrichtigkeiten zu notiren und insbesondere zu pruͤfen, ob etwa
die Versicherungs-Summe, sei es wegen eines bei der Tare vorgefallenen Irr-
thums, sei es wegen der inzwischen eingetretenen Abnutzung oder Veränderung
der Gebäude, den nach dem gegenwärtigen Zustande zulär# en höchsten Betrag
(&. 12—1.) übersteigt. Beschließt die Kommisston einzelne Gebarde ganz auszu-
schließen oder in eine andere Klasse zu verweisen, oder auf eine geringere Versiche-
rungs-Summe zu ermäßigen, so hat sie diesen Beschluß dem Betheiligten so-
fort protokollarisch bekannt zu machen. Will sich der Betheiligte dem Beschluß
nicht unterwerfen, so kann er den Rekurs an den Direktor ergreifen, der in der
Sache entscheiden, so weit es aber auf technische Fragen ankommt, vorher das
Gutachten zweier vereidigter Werkmeister oder eines vereidigten Baubeamten er-
fordern muß. Will sich der Betheiligte auch bei dieser Entscheidung nicht be-
ruhigen, so steht ihm frei, sich an den General-Direktor zu wenden, der dem
Engern Ausschuß die Sache mit seiner gutachtlichen Aeußerung zur definitiven
Enrscheidung vorzulegen hat.
K. 55.
Sobald der Beschluß der Revisions-Kommission dem Versicherten bekannt
emacht ist, wird im Falle eines Brandschadens die Entschddigung nur nach
Maaßgabe dieses Beschlusses gewährt. Insofern jedoch später im Wege des
Rekurses eine andere Entscheidung herbeigeführt wird, ist diese auch hinsichtlich
der Entschadigung für einen in der Zwischenzeit etwa vorgefallenen Brandscha-
den und der für diese Zeit zu entrichtenden Beiträge maaßgebend.
F. 56.
Dem General-Direktor bleibt vorbehalten, auch vor Ablauf des zehnjäh= n. Vesendere,
rigen Zeitraumes Revisionen der Feuerversicherung in ganzen Kreisen oder ein-
zelnen Ortschaften und Gehöften nach Maaßgabe der §5. 52— 55. vornehmen
zu lassen.
S. 57.
Da die Eintheilung in Klassen eine gänzliche Umformung der Kataster I. Erneue-
nothwendig macht, so wird sofort eine allgemeine Revision der Versicherungen 148, der Ka-
vorgenommen. Nach Vollendung und dem Ergebniß derselben werden nac
den Prinzipien dieses revidirten Reglements neue Kataster angefertigt. Die
Kosten dieser Revision und Anfertigung trägt die Sozietät.
K. 58.
Aus der Sozietäts-Kasse sind zu bestreiten: X. Berpülich-
a) die wegen vorgefallener Brände zu zahlenden Entschädigungen, 7—
5b) die für die Löschgeräthschaften ausgesetzten Prämien und Vergütigungen, lungl
c die Verwaltungskosten der Sozietakt.
(r. 3866.) . 59.