Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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des Objektwerths, die angefangenen fuͤr voll gerechnet: 74 Sgr. bis zu einem 
Maximum von 2 Rthlrn., mindestens 15 Sgr. 
* 
Wenn der Notar außerhalb seiner Wohnung auf ausdrückliches Ver- 
langen der Partei Geschäfte besorgt, so erhält derselbe außer seinen sonstigen 
Gebühren: 
A. wenn er über eine Bierkelmeile von dem Orte, in welchem er wohnt, 
reisen muß, 2 Rthlr. 15 Sgr. Diären, und für jede auch nur angefan- 
gene Viertelmeile der Hinreise und der Rückreise 4 Sgr. Reisekosten; 
B. wenn die Entfernung nicht über eine Viertelmeile von seiner Wohnung 
beträgk, bei Objekten bis zu 500 Rthlr. einschließlich 10 Sgr., bei hé- 
heren Objekten 20 Sgr. Ist die Entfernung größer, jedoch innerhalb 
seines Wohnorts, oder wird er an ein Krankenbett, oder in der Zeit von 
Abends 8 Uhr bis Morgens 8 Uhr gerufen, oder muß er über eine 
Stunde unthätig warten, so kann er das Doppelte dieser Sätze liquidi- 
ren, ebenso wenn das Geschäft länger als eine Stunde dauert, und wenn 
darauf, wie z. B. bei Inventarisationen, mehrere Tage verwendet wer- 
den mussen, für jeden Tag besonders. 
S. 14. 
Für Auktionen sind in allen Fällen nur die in der Taxe für Auktions= 
Kommissarien bestimmten Sätze zu liqutdiren. 
F. 15. 
Wenn dem Notar die Besorgung von anderen Angelegenheiten, als den 
unter die vorstehenden Bestimmungen fallenden, z. B. die Leitung einer Erb- 
theilung oder einer anderen Auseinandersetzung aufgetragen ist, so kann er, im 
Mangel einer ausdrücklichen Verabredung, fä# jede Stunde der auf die Aus- 
führung des Geschäfts verwendeten Zeit 15 Sgr. liquidiren. 
S. 16. 
Außer den Gebühren kann der Notar nur den Betrag des erforderlichen 
Stempelpapiers und die wirklichen baaren Auslagen, soweit sie nothwendig 
waren, Schreibgebühren nur in den im Gerichtskosten-Tarif (§. 24. und 63.) 
beslimmten Fällen und Gränzen, an Instruments-Zengengebühren aber für 
leden Zeugen 5 Sgr., im Ganzen also 10 Sgr. liquidiren. 
» Wenn jedoch auf ausdruͤckliches Verlangen der Partei, oder weil die Guͤl- 
tigkeit des Akts zufolge besonderer Bestimmungen es erfordert, ein zweiter No- 
tar zugezogen werden muß, so find dessen Gebühren (F. 12.) als baare Aus- 
lagen zu berechnen; ebenso die Gebühren eines etwa erforderlichen ODolmetschers. 
K. 1 
Zur Deckung der baaren Auslagen, namentlich der Reisekosten und 
Hüen und für Stempelpapier, kann der Nokar einen entsprechenden Vorschuß 
ordern. 
S 18.
	        
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