Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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S. 18. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1852. in Kraft, so daß für alle 
nicht schon vor diesem Tage beendigten Geschäfte die darin bestimmten Sätze 
auch rücksichtlich der bereiks geleisteten Arbeiten in Anwendung kommen. 
F. 19. 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Der Juslizminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydr. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen. 
v. Raumer. v. Westphalen. 
(Nr. 3452.)
	        
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