— 657 —
Frist vorzulegen oder mitzutheilen und darnach durch ein Resolut zu enkschei-
den, gegen welches der Mekors, wie in Bagatellsachen, offen steht. Inwie-
fern der Rechtsanwalt durch oder in Bezug auf den Ansatz oder die Erhe-
bung von Gebühren oder Auslagen oder von Vorschüssen sich straffällig ge-
macht, har, ist lediglich nach den Bestimmungen des Strafrechts, beziehungs-
weise der Verordnung vom 30. April 1847. (Gesetz-Sammlung Seite 196.),
zu entscheiden.
g. 5.
Oer Mandats-Prozeß (G. 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833.)
sindet auf Grund der nach F. 3. aufgestellten Liquidation ohne gerichtliches
Festsetzungs-Dekret Statt. Einreden gegen die Richtigkeit des Ansatzes können
sowohl im Mandats-Prozeß, als auch von dem zur Erstattung verpflichteten
Gegentheil außerdem angebracht werden. Ist jedoch die Einrede schon von
einer der Parkeien im Wege der Beschwerde nach F. 1. vorgebracht, so behalt
es bei der auf diese erfolgten richterlichen Beslimmung sein Bewenden.
S. 6.
Dem zum Betriebe eines Prozesses bevollmächtigten Rechtsanwalt ist es
gesiatter, einen angemessenen Vorschuß zu erfordern; in anderen Fällen darf
mur, wenn voraussichtlich baare Auslagen zu machen sind, der ungefähre Be-
trag derselben als Vorschuß gefordert werden.
S. 7.
Bei Bektreibung ihrer eigenen Prozeß-Angelegenheiten, namentlich auch,
wenn solche die Einziehung ihrer Gebüten von ihren Mandanten betreffen,
können die Rechtsanwalte von dem in die Kosten verurtheilten Gegentheile nur
die Hälfte der sonst zulaässigen Gebühren liquidiren.
Für die Anfertigung und Zustellung der Liquidation und für Zahlungs-
Aufforderungen, die 64 wegen ihrer Gebühren und Auslagen erlassen, können
sie nichts liquidiren.
K. 8.
Wenn eine Partei sich mehrerer Rechtsanwalte in einer und derselben
Rechtsangelegenheit bedient hat, so kann der zur Erstattung der Gebühren
verpflichtete Gegentheil nur zur Erstattung desjenigen Betrages angehalten
werden, welcher zu liquidiren wäre, wenn die Partei sich nur eines Rechts-
anwaltes bedient 1 Ausgenommen bleibt nur der Fall, wenn ein Wechsel
durch den Tod, ODienstaustritt oder Versetzung des Bevollmächtigten nothwen-
dig geworden ist.
In Prozessen über Objekte von 50 Rlhlrn. und weniger Werth und in
den vor den Einzetrichtern verhandelten Civil-Prozessen wegen Ehrverletzung
oder leichter Mißhandlung kann eine Erstaftung überhaupr nur dann und nur
soweit gefordert werden, als die Führung des Prozesses durch die Partei gleich-
falls zu ersiattende außergerichtliche Kosten veranlaßt haben würde, oder wenn
die Partei durch Krankheit, Abwesenheit oder amtliche Oienstverhältnisse an
(N. 34|2.) der