Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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A. Wenn er über eine Viertelmeile von dem Orte, in welchem er wohnt, 
reisen muß, 2 Rthlr. 15. Sgr. Diäten und für jede auch nur ange- 
fangene Viertelmeile der Hinreise und der Rückreise 7 Sgr. Reisekosien. 
B. Wenn die Entfernung nicht uber eine Viertelmeile von seiner Wohnung 
beträgr, bei Objekten bis zu 500 Rchlr. einschließlich 10 Sgr., bei hö- 
heren Objekten 20 Sgr. Ist die Entfernung größer, jedoch innerhalb 
seines Wohnorks, oder wird er an ein Krankenbett, oder in der Zeit 
von Abends 8 Uhr bis Morgens 8 Uhr gerufen, oder muß er über 
eine Stunde unthätig warten, so kann er das Doppelte dieser Sätze 
liquidiren, ebenso, wenn das Geschäft länger als eine Stunde daue# 
und wenn darauf mehrere Tage verwendet werden müssen, für jeden 
Tag besonders. 
4. Wenn ein Rechtsanwalt nicht an dem Orte des Gerichts wohnt, bei 
welchem er zur Progeß-Praxis versiattet ist, so kann er, wenn die Bedingun- 
gen seiner Anstellung nicht entgegenstehen, für die Reise zum Gericht Diäten 
und Reisekosien liquidiren, insofern ihn die Partei ausdrücklich zu der Reise 
ermächtigt hat und nicht durch ein Uebereinkommen die Reiseunkosien-Vergü- 
tigung fesigestellt ist. 
Ist die Reise in Angelegenheiten mehrerer Parteien unternommen, 
welche zu der Reise Ermächtigung ertheilt haben, so isi von jeder nur ein nach 
der Zahl derselben zu bestimmender Beitrag zu erfordern. 
Der einer einzelnen Partei aufzulegende Beitrag zu den Reisekosten und 
Diäten darf die Hälfte der zu 3. besiimmten Sätze (den Fall eines getroffenen 
Uebereinkommens ausgenommen) selbst dann nicht überschreiten, wenn die Par- 
tei allein den Auftrag zur Reise ertheilt hat. 
Die Verpflichtung des unterliegenden Gegners zur Erstattung solcher 
Auslagen ist nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen. 
5. Der gerin sie Gebührensatz, welchen ein Rechtsanwalt für seine 
Leistungen liquidiren kann, wird in allen Fällen auf 10 Sgr. festgesetzt. 
6. Bei der Berechnung der Gebühren nach Beträgen von je 1 Rthrr., 
10 Rthlrn., 50 Rthlrn. u. s. w. werden die angefangenen Beträge für voll 
gerechnet. 
Erster Abschnitt. 
Gebühren Prozessen. 
Gebühren der zum Prozeß-Betriebe Bevollmächtigten. 
K. 1. 
Für eine Klageschrift isi, wenn die Klage durch Verfügung des Ge- 
richts zurückgewiesen oder auf Verlangen der Paneei vor der Klage-Beant- 
wortung zurückgenommen wird, einschließlich der Informations-Einziehung und 
anderer etwaiger Nebenarbeiten, zu liquidiren: 
a) von
	        
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