Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

A. der Brand- 
Entschädi- 
gung. 
— 52 — 
C. 59. 
Im Allgemeinen vergütet die Sozietät jeden Schaden, der einem bei ihr 
versicherten Gebäude durch einen wirklichen Brand oder die zu dessen Löschung 
oder gegen dessen weitere Verbreitung auf Anordnung der die Löschanstalten lei- 
tenden Pehorden oder Personen angewendeten Mittel zugefügt wird. 
S. 60. 
Wenn ein Blitzstrahl nicht zündet, sondern nur zertrümmert oder beschä- 
digt, so wird der einem versicherten Gebäude dadurch erwachsene Schaden eben- 
falls vergütet. 
g. 61. 
Auch die durch einen Krieg veranlaßten Feuerschaͤden ohne Unterschied, 
ob sie durch den Feind oder befreundete Truppen veranlaßt sind, werden regle- 
mentsmaͤßig vergütet. 
K. 62. 
Der Abschaͤtzung des Schadens, welcher in einem bei der Sozietaͤt ver- 
sicherten Gebaͤude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, wenn der Brand 
partiell gewesen und das Gebaͤude nicht gaͤnzlich abgebrannt oder zersloͤrt ist. 
g. 63. 
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhaͤltniß zwischen demjenigen 
Theil des Gebaͤudes, welcher durch das Feuer oder zum Zwecke der Daͤmpfung 
desselben vernichtet und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande ge- 
blieben ist, festzusetzen. Sie wird sich also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, 
sondern vielmehr auf den vernichteten Theil des ganzen versicherten Objekts 
richten, mithin dadurch aussprechen, der wievielteste Theil desselben vernichtet 
worden ist, und nach diesem Verhältniß und nach Maaßgabe der Versicherungs- 
Summe die Entschädigung bestimmen. 
S. 64. 
Dasselbe sindet Statt, wenn ein versichertes Gebäude bei einem Brande 
durch die zur böschung oder gegen dessen Weiterverbreitung auf Anordnung 
der die Löschanstalten leitenden Behörden oder Personen angewendeten Mittel 
theilweise zerstört wird. 
S. 65. 
Damit die Festsetzung erfolgen könne, dürfen die Theile des Gebäudes, 
welche
	        
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