Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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in den Fällen des §. 9. bis zu einem Maximum von 15. Rthlrn.; in denen 
des §. 10. bis zu 100 Rthlrn. Die Höhe der Sätze wird bestimmt nach dem 
Objekte, welches von dem Mandanten des Rechtsanwaltes geltend gemacht 
wird, bei Vertretung des Schuldners in den Fällen des §. 10. des Gerichts- 
kosten-Tarifs jedoch durch den Gesammtbetrag der Forderungen der dabei be- 
theiligten Gläubiger. 
Nach diesen *m liquidiren auch die Kuratoren, welche in dem Ver- 
fahren über das Aukgebot von Spezialmassen bestellt sind, für den Betrieb die- 
ses Verfahrens bis zu einem Maximum von 25 Rthlrn., wohingegen sie für 
die zur Ermittelung der Betheiligten gefertigten Schreiben, Antrage rc. nach den 
Bestimmungen unter II. P. 14. bis 17. liquidiren können. 
g. 9. 
Fuͤr den Betrieb einer gerichllichen Sequestration oder Administration, 
einschließlich des Verfahrens über die Revenüen-Vertheilung, ist derselbe Satz 
zu liquidiren, im Falle eines Prioritätssireits jedoch für diesen besonders nach 
den im K. 8. bestimmten Sätzen, und in höherer Instanz wie im gewöhnlichen 
rozeß. 
Proz bDie Höhe des Satzes wird, wie bei Subhastationssachen, jedoch nur nach 
den jährlichen Revennen, beziehungsweise nach den daraus zu liquidirenden For- 
derungen bestimmt. 
g. 10. 
In dem Verfahren uͤber Beschlagnahme von Gutseinkuͤnften und aller, 
an die Person des Schuldners gebundenen Einkuͤnfte (F. 16. der Verordnung 
vom 4. Maͤrz 1834.) sind fuͤr die dabei von dem Rechtsanwalt besorgten Ge- 
schaͤfte die Gebuͤhren, zufolge der Bestimmungen unter II., G. 14. bis 18., 
nach dem Jahresbetrage der in Beschlag genommenen Einkünfte, wenn aber 
die Forderung der vertretenen Parkei geringer ist, nach deren Betrage, und bei 
fortgesetzter jährlicher Vertheilung der Einkünfte unter mehrere Gläubiger nur 
nach der Höhe desjenigen Betrages zu liquidiren, welcher der Partei in jedem 
der ihrer Immission nachfolgerden Jahre zugewiesen wird. 
Für die Vertretung bei etwaigem Prkorifälsstrei ist nach §. 8. zu li- 
quidiren, und in höherer Instanz wie im gewöhnlichen Prozeß. 
S. 11. 
Ob der Rechtsanwalt von der Partei selbst bevollmächtigt oder von dem 
Gericht zum Prozeßbetriebe bestellt ist, z. B. als Litiskurator, Offizial-Man- 
datar oder Assistent, ändert nichts in dem Rechte desselben, nach den vorste- 
henden Beslimmungen die Gebühren zu liquidiren. 
(Nr, 3152.) II. Ge-
	        
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