Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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M. Gebühren der Beistände und Konsulenten, sowie für einzelne 
Prozeßgeschäfte. 
g. 12. 
Für ein schriftliches Gutachten oder eine ausgearbeitete Prozeßschrift, 
einschließlich der zur Einziehung der Information stattgehabten Konferenzen, 
Korrespondenz, Akteneinsicht rc. ist bei Objekten bis zu 500 Frtrn. der in F. S. be- 
stimmte Satz zu liquidiren, bei größeren Objekten jedoch von dem Mehrbetrage 
nur die Halfte dieses Satzes bis zu einem Maximum von 50 Rthlrn. 
Dieser Satz kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein erst in höhe- 
rer Insianz zum Prozeßbetriebe bevollmächtigter Rechtsanwalt von Einführung 
des Rechtsmittels abräth und die Partei sich dabei beruhigt. Ebenso dann, 
wenn vor der Einleitung eines Prozesses zur Vorbereitung desselben eine be- 
Fene Informations-Einziehung dem Rechtsanwalt aufgetragen und von ihm 
bewirkt ist. 
K. 13. 
Wenn die Vorbereitungen zur Einleitung eines Prozesses voraussichtlich, 
insbesondere wegen sehr schwieriger Informations-Einziehung oder Herbeischaf- 
fung der Beweismittel, ganz außergewöhnliche Mühe, Arbeit und Zeit erfor- 
dern, so ist es dem Rechtsanwalt gesiattet, sich dafür ein besonderes Honorar 
zu bedingen, wenn der darüber geschlossene Vertrag die Genehmigung des 
Ehrenraths desjenigen Bezirks erhalt, in welchem der Rechtsanwalt domi- 
zilirt ist. 
g. 14. 
Fuͤr einen einfachen schriftlich eingeholten und schriftlich ertheilten Rath 
ohne juristische Ausfuͤhrung ist fuͤr je 50 Rthlr. des Objektwerths 73 Sgr. 
bis zu einem Maximum von 2 Rehlrn. zu liquidiren und eben so viel für die 
Legalisation einer Prozeßschrift; desgleichen für eine mündliche Konferenz; wenn 
diese aber über eine Stunde dauert, so kann fü jede angefangene Stunde 
darüber die Halfte des Satzes zugesetzt werden. 
F. 15. 
Derselbe Satz (C. 14.) ist auch für die Anfertigung von schriftlichen 
Beschwerden und Amträgen, welche nicht in die Kategorie her Prozeßschriften 
fallen, jedoch einschließlich der Korrespondenz oder Konferenz zu ligquidiren. 
Hat die Konferenz und die Anfertigung des Schriftstücks nicht in einer Stunde 
erledigt werden kônnen, so kann für jede angefangene Stunde darüber, welche 
auf das Geschäft nothwendig verwendet werden mußte, die Hälfte des Satzes 
zugesetzt werden. 
g. 16. 
Diese Hälfte des Satzes kann, beziehungsweise auch neben den in G. 12. 
bis 15. bestimmten Gebühren-Beträgen, liquidirt werden für jedes Schreiben, 
wel-
	        
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