Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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schlusses die Satzungen und Statuten dieses Unseres Hausordens festsetzen und 
verkuͤndigen, und verordnen demnach wie folgt: 
Artikel 1. 
Der Hausorden von Hohenzollern zerfällt in zwei Ordnungen, 
welche getrennt und unabhängig von einander bestehen, nämlich 
der Orden Unseres Königlichen Hauses von Preußen, 
der Orden des Fürstlichen Hauses von Hohenzollern. 
Artikel 2. 
Den Königlichen Hohenzollerschen Hausorden wollen Wir dem An- 
denken an den Ursprung und die Ausbreitung Unseres Königlichen Hauses 
widmen, welches unter dem Beistande Gottes des Allmächtigen von der Fels- 
kuppe des Hohenzollern seine Herrschaft ausgebreitet hat bis zu dem Baltischen 
Meere und über das Stromgebiet der Nordsee, und verleihen zu diesem Ge- 
dächtnisse dem Orden die Devise: 
Vom Fels zum Meer, 
wollen auch zum Sinnbilde des allmäligen Anwachsens der Macht Unseres 
Hauses sämmtliche Ordenszeichen außer mit dem Hohenzollerschen Wappen 
auch mit dem Königlichen Adler von Preußen, sowie mit Unseren Haus= und 
Landes-Farben schmücken, die Ordenskerte aber außerdem noch mit dem Burg- 
gräflich Nürnbergschen Wappen und dem Szepter des Chur-Erz-Kämmerers. 
Artikel 3. 
Diesen Unseren Königlichen Hausorden werden Wir und Unsere Nach- 
folger in der Krone an solche Personen verleihen, welche um die Erhaltung 
des Glanzes und der Macht Unseres Königlichen Hauses sich verdient gemachr, 
und eine besondere Hingebung an Uns und Unser Haus an den Tag gelegt 
haben, sowohl durch ein in der Gegenwart seine Frucht tragendes Verdienst, 
durch aufopferndes und mannhaftes Benehmen im Kampfe für dasselbe gegen 
dußere oder innere Feinde, als durch ein Wirken für die Zukunft, das in 
kommenden Zeiten Frucht bringen wird, durch Ermunterung und Bereitung 
der heranwachsenden und zukünftigen Geschlechter zu gleicher Treue und 
gleichem Thun. 
Artikel 4. 
Demgemäß werden solche Personen, welche durch ein aufopferndes und 
unerschrockenes Benehmen in Kämpfen jeder Ark, insonderheit aber durch Mann- 
haf-
	        
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