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welche durch das Feuer oder zu dessen Daͤmpfung nicht zerstoͤrt worden, nicht
abgebrochen, auch nicht die Materialien der abgebrannken oder eingerissenen
Gebäude bei Seite geschafft werden, bevor nicht die Abschätzung geschehen oder
der Direkror seine Einwilligung dazu gegeben hat.
6b.
Sobald ein versichertes Gebaͤude bei Gelegenhet eines Brandes beschd-
digt oder zerstört wird, so hat dieses der Beschädigte binnen drei Tagen dem
Drrektor anzuzeigen.
K. 67.
Auf Grund dieser Anzeige ernenm der Direktor zwei Sozietäts-Mitglieder
als Kommissarien zur Üwersschung des Feuerschadens. Dieselben haben, wenn
sie nicht besondere Veranlassung finden, von den Verhandlungen, welche über
die Uncersuchung der Ursachen des Brandes von der Polizei-Behörde aufge-
nommen sind, abzuweichen, eine vidimirte Abschrift dieser Verhandlungen zu
nehmen und daher keine besondere Untersuchung über die Ursachen des Brandes
in dieseim Falle zu veranlassen. Die Zuziehung einer richrerlichen Person findet,
wenn eine polizeiliche Untersuchung Statt gefunden hat und der Schaden 500
Rthlr. und darunter beträgt, nicht Statt, und ist nur dann erforderlich, wenn
es die Kommissarien für nöthig erachten. Hat ein partieller Brand Statt ge-
funden, so ist die Zuziehung eines technischen Baubeamten bei Brandschäden
von 500 Rthlrn. und darüber erforderlich, um zu bestimmen, der wierielteste
Theil eines Gebäudes zerstört worden ist. Bei Brandschäden unter 500 Rehlrn.
bedarf es der Zuziehung von Technikern nicht, wenn die Kommissarien nicht
dieselbe für nöthig erachten. Die Kosten der richrerlichen Untersuchung, wenn
solche von der Kommission für erforderlich erachtet wird, sowie die Gebühren
des binzugezogenen Baubeamren, trägt der Abgebrannte. Bei Brandschaden
von Einhundert Thalern und weniger genügt die Abordnung eines Kom-
missarii.
g. 68.
Sogleich nach bewirkter Untersuchung und Abschließung der Schadens-
berechnung legt die Kommission das Ergebniß ihrer Ermitlelungen als ein vor-
läufiges dem Beschädigten zur Anerkennung vor. Hält sich dieser dadurch für
verletzt, so steht ihm, jedoch nur binnen einer ausschließenden Frist von acht
Tagen, frei, die Revision der Schadensermittelung durch einen vereideten Bau-
beamten zu beantragen.
S. 69.
Sobald das Resultat der Schadensermittelung von dem Betheiligten an-
erkannt, oder die verlangte Reoision bewirkt, oder der Antrag darauf nicht
Ngang 1851. (Nr. 3966.) 8 bin-