Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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welche durch das Feuer oder zu dessen Daͤmpfung nicht zerstoͤrt worden, nicht 
abgebrochen, auch nicht die Materialien der abgebrannken oder eingerissenen 
Gebäude bei Seite geschafft werden, bevor nicht die Abschätzung geschehen oder 
der Direkror seine Einwilligung dazu gegeben hat. 
6b. 
Sobald ein versichertes Gebaͤude bei Gelegenhet eines Brandes beschd- 
digt oder zerstört wird, so hat dieses der Beschädigte binnen drei Tagen dem 
Drrektor anzuzeigen. 
K. 67. 
Auf Grund dieser Anzeige ernenm der Direktor zwei Sozietäts-Mitglieder 
als Kommissarien zur Üwersschung des Feuerschadens. Dieselben haben, wenn 
sie nicht besondere Veranlassung finden, von den Verhandlungen, welche über 
die Uncersuchung der Ursachen des Brandes von der Polizei-Behörde aufge- 
nommen sind, abzuweichen, eine vidimirte Abschrift dieser Verhandlungen zu 
nehmen und daher keine besondere Untersuchung über die Ursachen des Brandes 
in dieseim Falle zu veranlassen. Die Zuziehung einer richrerlichen Person findet, 
wenn eine polizeiliche Untersuchung Statt gefunden hat und der Schaden 500 
Rthlr. und darunter beträgt, nicht Statt, und ist nur dann erforderlich, wenn 
es die Kommissarien für nöthig erachten. Hat ein partieller Brand Statt ge- 
funden, so ist die Zuziehung eines technischen Baubeamten bei Brandschäden 
von 500 Rthlrn. und darüber erforderlich, um zu bestimmen, der wierielteste 
Theil eines Gebäudes zerstört worden ist. Bei Brandschäden unter 500 Rehlrn. 
bedarf es der Zuziehung von Technikern nicht, wenn die Kommissarien nicht 
dieselbe für nöthig erachten. Die Kosten der richrerlichen Untersuchung, wenn 
solche von der Kommission für erforderlich erachtet wird, sowie die Gebühren 
des binzugezogenen Baubeamren, trägt der Abgebrannte. Bei Brandschaden 
von Einhundert Thalern und weniger genügt die Abordnung eines Kom- 
missarii. 
g. 68. 
Sogleich nach bewirkter Untersuchung und Abschließung der Schadens- 
berechnung legt die Kommission das Ergebniß ihrer Ermitlelungen als ein vor- 
läufiges dem Beschädigten zur Anerkennung vor. Hält sich dieser dadurch für 
verletzt, so steht ihm, jedoch nur binnen einer ausschließenden Frist von acht 
Tagen, frei, die Revision der Schadensermittelung durch einen vereideten Bau- 
beamten zu beantragen. 
S. 69. 
Sobald das Resultat der Schadensermittelung von dem Betheiligten an- 
erkannt, oder die verlangte Reoision bewirkt, oder der Antrag darauf nicht 
Ngang 1851. (Nr. 3966.) 8 bin-
	        
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