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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 38. —
(Nr. 3454.) Bekanntmachung, betreffend den nach Art. X. des Handelsvertrages zwischen
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den Jollvereins-Staaten und der Ottomanischen Pforte vom #x Oktober
1840. sesigestellten anderweiten Zolltarif. Vom 10. Oktober 1851.
N mit Rücksicht auf die Abrede im Art. X. des Handels-
Vertrages zwischen den Jollvereins-Staaten und der Ottomanischen
Pforte vom 2 Oktober 18.10. (Geset-Sammlung J. 1841. S. 157. u. .)
der nachstehende anderweite Tarif festgestellt worden:
Im Jahre 1256. den 28. Schaban war für die Kaufleute des Königreichs
Preußen und der Jollvereins-Staaten auf die Oauer von Jahren ein Tarif
nach den damaligen currenten Preisen vereinbart worden, welcher die für alle Arten
von Waaren, sowohl die von besagten Kaufleuten in die Türkei eingeführren
Erzeugnisse des Bodens, des Landbaues und Gewerbfleißes ihres eigenen und
freider Länder, als auch die von ihnen selbst und ihren Agenten in allen
Provinzen der Oemanischen Monarchie zur Ausfuhr in ihr eigenes und andere
fremde Länder aufgekauften Erzeugnisse des Bodens, des Landbaues und des
Gewerbfleißes der Türkei, zu zahlenden Mauthgebühren festsetzte. Da nunmehr
die Dauer dieses Tarifs erloschen und die Pforte sich nach dem bestehenden
Handelsvertrage für verpflichtet halt, denselben zu erneuern, so sind einerseits
von Ihr und andererseits von dem Preutzischen außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister Herrn Grafen von Pourtalés Kommissäre er-
nannt worden, welche den hier folgenden Tarif vereinbart haben:
Jahrgang 1831. 93
Ausgegeben zu Berlin ). Oktober 1851.