Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 54 — 
binnen der dazu gestatteten Frist von acht Tagen eingegangen ist, hat der 
Departemunt. Oircktor. sämmtliche von der Kommission ihm zu übersendenden 
Untersuchungs-Verhandlungen mit seinem Gutachten dem General-Direktor zur 
Prüfung, greran und Anweisung der Emschädigung einzureichen. Ern 
durch diese Anweisung des General-Oirektors wird die Entschädigung zahlbar. 
Dem Betheiligten seeß der Rekurs gegen die Entscheidung des Gencich-Di# 
tors an den Engern Ausschuß offen. 
S. 70. 
So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen einen durch Brand beschá- 
digten Gebaudebesitzer nicht eine gerichtliche Untersuchung wegen absichtlicher 
oder fahrlassiger Brandstiftung eingeleitet werden wird, darf demselben von der 
reglementsmäßigen Versicherungs-Summe nichts ausgezahlt werden. Wird die 
Untersuchung wirklich eingeleitek, so bleibt jede Zahlung so lange ausgesetzt, bis 
rechtskraftig feststeht, ob und wie weit die Versicherungs-Summe nach 9. 71. 
in Anspruch genommen werden kann. 
-t 
Die im K. 59. aufgestellte Regel, wonach jeder Brandschaden an ver- 
sicherten Gebauden vergütet wird, erleidet nachstehende Ausnahmen: 
A. 1) Wer wegen einer absichtlichen Brandstiftung überhaupt bestraft, oder 
wegen feßrlassiger mit einer Freiheitsstrafe von mindestens Einem Jahr, 
oder Geldstrafe von mindestens 500 Rthlr. belegt wird, verliert allen 
Anspruch auf Eneschädigung wegen des bei Gelegenheit dieser Branv- 
stiftung erlittenen Schadens. 
2) Wer wegen einer fahrlässigen Brandsliftung mit einer Freiheitsstrafe 
unter Einem Jahre oder einer Geldstrafe von weniger als 500 Rehlr. 
belegt wird, verliert die Hälfte der ihm sonst zukommenden Entschä- 
digung. 
3) Wenn nicht der Versicherte selbst, sondern seine Angehörigen, Haus- 
enossen oder Dienstboten, sowie ad 1 und 2 gedacht ist, bestraft 
8 so har diese Bestrafung für den Versicherten nur dann jene 
Wirkung, wenn er nach den Worschriften des Allgemeinen Landreches 
Theil I., Titel 6, &. 50 — 66. die unerlaubten Handlungen der ge- 
dachten Personen zu vertreten verpflichtet ist. 
4) Befindet sich ein versichertes Gebäude in gemeinschaftlichem Eigen- 
thum mehrerer Interessenten, so erstrecken sich die Wirkungen der 
Bestrafung eines Miteigenthümers nur auf den seinem Antheile ent- 
sprechenden Theil. 
B. Wird ein der Vorschrift des §. 7. zuwider doppelk versichertes Gebaude 
vor der Löschung bei der landschafflichen Soziecät durch Feuer zerstört 
ober
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.