Die tractatenmaͤßig zu zahlenden Mauthgebuͤhren von allen sowohl in
die Tuͤrkei eingefuͤhrten als auch daher ausgeführten Waaren sollen von den
Preußischen und Jolloereinsländischen Kaufleuten, nach Abzug von 16 pé##
für die Ausfuhr und von 20 pCt. für die Einfuhr vom Werthe, als Douane-
und Kostenvergütigung, nach den hier festgesetzten Beträgen erhoben werden.
Von den in diesem Tarif nicht mit aufgeführten Waaren, so wie von
denjenigen, deren Werth nicht bestimmt und welche demnach ad valorem be-
lassen worden sind, sollen, abermals nach Abzug von 16 pCt. vom Werthe
bei der Ausfuhr und von 20 pCt. vom Werthe de der Einfuhr, für ersiere
9 pCt. Amedizih und 3 pCt. Refrizeh, und für diese 3 pCt. Amedizih und außer-
dem die tractatenmaäßig hinzugefüglen 2 pCt. resmi mutarem erhoben werden.
Wenn beim Erscheinen derartiger neuer Artikel, oder solcher, welche à#u
valorei¼ belassen worden sind, so daß die Mauth nach ihrem currenten Preise
zu zahlen ist, die Kaufleute sich mit den Zollbeamten über die Werthbestimmung
nicht einigen können und deshalb in Streit gerathen, so soll nach altem Ge-
brauche die Mauth in nalura gegeben und angenommen werden.
Dieser Tarif soll vom Erlöschen der oben bezeichneten Frist (des früheren
Tarifs) an bis zum isten März alten Styls (d. h. zum 13. März n. St.)
1855. christlicher Zeitrechnung bei den Mauthämtern sowohl von Konstantino-
pel als auch in allen übrigen Theilen der Monarchie seine Geltung haben.
Da aber die Waaren im Laufe der Zeit ihren Preis verändern können, so sol,
nachdem die angegebene Zeit innegehalten worden, eim jeder der beiden con-
trahirenden Theile das Recht haben, 6 Monate vor dem Erlöschen der Frdi,
d. h. in den letzten 6 Monaten, eine Revision zu verlangen. Wenn nach dem
Erlöschen der Frist 6 Monate verstreichen, ohne daß eine der beiden Partheien die
Revision verlangt, so wird dadurch die Frist dieses Tarifs um 7 Jahre verlänger.
In Folge der offiziellen Bestimmungen der H. Pforte mit dem vorge-
nannten Gesandten, und des desfallsigen höchsten Befehles Sr. Majesiat des
Sultans, ist dieser Tarif angefertigt und unterzeichnet worden:
den 13. Redjeb 1207.
A. Pourtalés.
(I. S.) Muhammed Fuad.
Für getreuc Uebersetzung.
Der Königl. Gesandtschafts-Dolmetscher.
G. Rosen.
wird solcher hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 10. Okrober 1851.
Der Minister-Präsident und Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
Redigirt im Bürean des Staats Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Ledeimen Ober= Hoskuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)