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(Nr. 3457.) Allerhoͤchster Erlaß vom 9. September 1851., betreffend einen Zusatz zu F. 4.
der Börsen-Ordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin
vom 17. März 1832. wegen der jährlichen Beiträge zu den Kosten der
Börsen-Versammlungen.
A Ihren Bericht vom 23. August d. J. bestimme Ich hiedurch, daß §. 4.
der Börsen-Ordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin vom
17. März 1832. (Gesetz-Sammlung 1832. Seite 121.) folgenden Zusatz erhalten
solI: „Der jährliche Beitrag zu den Kosten der Börsen-Versammlungen ist
auf fünf Thaler festgesetzt, wird aber nur von solchen hier wohnhaften Kauf-
leuten, Handeltreibenden und Handelsagenten auswärtiger Handlungshäuser,
welche die Börse besuchen und nicht zur Korporation gehören, und zwar in
halbjährlichen Raten, entrichtet. — Sollte auch ein solches nicht zur Korpora-
lion gehörendes Handlungshaus aus mehreren die Börse besuchenden Gesell-
schaftern bestehen, so wird dieser Beitrag von ihnen doch nur einfach entrich-
tet. — Fremde, desgleichen Personen, die nicht zum Handelsstande gehören,
sind zu keinem Beitrage verpflichtet, jedoch nimmt ein im Börsenlokal ange-
brachtes Behältniß freiwillige, für die Armen bestimmte Beiträge auf.“
Diese Meine Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn, den 9. September 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Jufstizminister.
(Ne. 3457—3458.) 50“ (Fr. 3458.)