Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3457.) Allerhoͤchster Erlaß vom 9. September 1851., betreffend einen Zusatz zu F. 4. 
der Börsen-Ordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin 
vom 17. März 1832. wegen der jährlichen Beiträge zu den Kosten der 
Börsen-Versammlungen. 
A Ihren Bericht vom 23. August d. J. bestimme Ich hiedurch, daß §. 4. 
der Börsen-Ordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin vom 
17. März 1832. (Gesetz-Sammlung 1832. Seite 121.) folgenden Zusatz erhalten 
solI: „Der jährliche Beitrag zu den Kosten der Börsen-Versammlungen ist 
auf fünf Thaler festgesetzt, wird aber nur von solchen hier wohnhaften Kauf- 
leuten, Handeltreibenden und Handelsagenten auswärtiger Handlungshäuser, 
welche die Börse besuchen und nicht zur Korporation gehören, und zwar in 
halbjährlichen Raten, entrichtet. — Sollte auch ein solches nicht zur Korpora- 
lion gehörendes Handlungshaus aus mehreren die Börse besuchenden Gesell- 
schaftern bestehen, so wird dieser Beitrag von ihnen doch nur einfach entrich- 
tet. — Fremde, desgleichen Personen, die nicht zum Handelsstande gehören, 
sind zu keinem Beitrage verpflichtet, jedoch nimmt ein im Börsenlokal ange- 
brachtes Behältniß freiwillige, für die Armen bestimmte Beiträge auf.“ 
Diese Meine Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn, den 9. September 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Jufstizminister. 
(Ne. 3457—3458.) 50“ (Fr. 3458.)
	        
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