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(Nr. 3458.) Allerhöchster Erlaß vom 17. September 1851., betreffend die in Bezug auf
den chausseematzigen Ausbau der Straße an dem Landungsplatze bei
Schwusen im Kreise Glogau nach Schlichtingsheim bis zur Glogau-Po-
sener Chaussee bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von dem Landungsplatze bei Schwusen, im Kreise Glogan,
nach Schlichtingsheim bis zur Glogau-Posener Chaussee genehmigt habe,
bestimme Ich, daß für diese Straße das Recht zur Expropriation der erforde-
lichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen gelten-
den Bestimmungen Anwendung finden soll. Zugleich genehmige Ich die Erhe-
bung des Chausseegeldes für eine halbe Meile nach dem für die Staats-Chaussem
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife auf dieser Chaussee. Auch sollen darauf
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1810. angehängten Beslimmun-
gen wegen der Chausseepolizei-Vergehen Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentli-
chen Kenneniß zu bringen.
Sanssonci, den 17. September 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister. .
(Xk.3459.)