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(Nr. 3459.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Oktober 1851., betreffend die Ausübung der Dis-
ziplinar-Strafgewalt bei der Landwehr.
Zu Foͤrderung der Handhabung der Disziplin bei der Landwehr bestimme
Ich nach Ihrem Antrage, daß, wenn der Bataillons-Kommandeur abwesend
oder dessen Stelle unbesetzt ist, die Disziplinar-Strafgewalt des Bataillons-=
Kommandeurs stets in vollem Umfange, für die Dauer der Stellvertretung,
auf den Stellvertreter übergehen soll. Wird aber für den abwesenden oder
manquirenden Landwehr-Bataillons-Kommandeur kein besonderer Stellvertreter
ernannt, so soll während der Dauer dieses Verhältnisses der dlteste im
Bataillonsstabs = Quartier anwesende diensithuende Offizier des Bataillons
berechtigt sein, über die Mannschaften des Bataillons die Disziplinar-Straf-
gewalt in gleichem Umfange, wie ein nicht detachirter Kompagnie-Chef, aus-
nüben. Ich beauftrage Sie, diese, die Vorschriften der 96. 31. 33. der
Verordnung über die Disziplinar-Bestrafung in der Armee vom 21. Oktober
1841. (Gesetz-Saammlung von 1841. Seite 325.) modifizirende Bestimmung
durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und außer-
dem der Armce besonders bekannt zu machen.
Bellevue, den 7. Oktober 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. Stockhausen.
An den Kriegsminister.
(Nr. 345—3440) Ju. 3100.)