Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3459.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Oktober 1851., betreffend die Ausübung der Dis- 
ziplinar-Strafgewalt bei der Landwehr. 
Zu Foͤrderung der Handhabung der Disziplin bei der Landwehr bestimme 
Ich nach Ihrem Antrage, daß, wenn der Bataillons-Kommandeur abwesend 
oder dessen Stelle unbesetzt ist, die Disziplinar-Strafgewalt des Bataillons-= 
Kommandeurs stets in vollem Umfange, für die Dauer der Stellvertretung, 
auf den Stellvertreter übergehen soll. Wird aber für den abwesenden oder 
manquirenden Landwehr-Bataillons-Kommandeur kein besonderer Stellvertreter 
ernannt, so soll während der Dauer dieses Verhältnisses der dlteste im 
Bataillonsstabs = Quartier anwesende diensithuende Offizier des Bataillons 
berechtigt sein, über die Mannschaften des Bataillons die Disziplinar-Straf- 
gewalt in gleichem Umfange, wie ein nicht detachirter Kompagnie-Chef, aus- 
nüben. Ich beauftrage Sie, diese, die Vorschriften der 96. 31. 33. der 
Verordnung über die Disziplinar-Bestrafung in der Armee vom 21. Oktober 
1841. (Gesetz-Saammlung von 1841. Seite 325.) modifizirende Bestimmung 
durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und außer- 
dem der Armce besonders bekannt zu machen. 
Bellevue, den 7. Oktober 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Stockhausen. 
An den Kriegsminister. 
  
(Nr. 345—3440) Ju. 3100.)
	        
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