Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 711 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— NMr. 40. — 
  
(Nr. 3463.) Vertrag zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen 
gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden. Vom 
15. Juli 1851. 
D. Negierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar, Olden- 
burg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, An- 
halt-Dessau, Cöthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders- 
hausen, Reuß-Plauen ülterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe, sind in 
Berücksichtigung der bei Anwendung der bisher zwischen ihnen abgeschlossenen 
Konventionen wegen der Ausgewiesenen hervorgetretenen Schwierigpren, sowie 
in der Absicht, das in Bezug auf die Uebernahme von Auszuweisenden oder 
Heimathlosen zwischen ihnen bestehende Verhältniß auf möglichst einfache und 
leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, soviel 
an ihnen ist, ein allgemeines deutsches Heimnhörecht vorzubereiten, übereinge- 
kommen, eine neue Vereinbarung über die gegenseilige Verpflichtung zur Ueber- 
nahme von Auszuweisenden abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke Bevoll- 
mächtigte ernannt, und zwar: 
die Königl. Preußische Regierung 
den Geheimen Ober-Regierungsrath Frantz 
und 
den Geheimen Legationsrath Hellwig, 
die Königl. Bayerische Rergeerung 
den Legationsrath Rösgen, 
die Königl. Sächsische Regierung 
den Geheimen Rath und Oirektor 2c. Kohlschütter, 
die Großherzogl. Sachsen-Weimarische Regierung 
den Geheimen Regierungsrath Schmith, 
die Großherzogl. Oldenburgische Regierung 
den Regierungsrarh Freiherrn von Berg, 
die Herzogl. Sachsen-Meiningensche Regierung 
den Staatsrath Dr. Oberländer, 
die Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung 
den Minisierialrath Brückner, 
Jahrgang 1831. (Fr. 3103.) · 97 die 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 18651.
	        
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