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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NMr. 40. —
(Nr. 3463.) Vertrag zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen
gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden. Vom
15. Juli 1851.
D. Negierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar, Olden-
burg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, An-
halt-Dessau, Cöthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders-
hausen, Reuß-Plauen ülterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe, sind in
Berücksichtigung der bei Anwendung der bisher zwischen ihnen abgeschlossenen
Konventionen wegen der Ausgewiesenen hervorgetretenen Schwierigpren, sowie
in der Absicht, das in Bezug auf die Uebernahme von Auszuweisenden oder
Heimathlosen zwischen ihnen bestehende Verhältniß auf möglichst einfache und
leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, soviel
an ihnen ist, ein allgemeines deutsches Heimnhörecht vorzubereiten, übereinge-
kommen, eine neue Vereinbarung über die gegenseilige Verpflichtung zur Ueber-
nahme von Auszuweisenden abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke Bevoll-
mächtigte ernannt, und zwar:
die Königl. Preußische Regierung
den Geheimen Ober-Regierungsrath Frantz
und
den Geheimen Legationsrath Hellwig,
die Königl. Bayerische Rergeerung
den Legationsrath Rösgen,
die Königl. Sächsische Regierung
den Geheimen Rath und Oirektor 2c. Kohlschütter,
die Großherzogl. Sachsen-Weimarische Regierung
den Geheimen Regierungsrath Schmith,
die Großherzogl. Oldenburgische Regierung
den Regierungsrarh Freiherrn von Berg,
die Herzogl. Sachsen-Meiningensche Regierung
den Staatsrath Dr. Oberländer,
die Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung
den Minisierialrath Brückner,
Jahrgang 1831. (Fr. 3103.) · 97 die
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 18651.