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g. 3.
Ehefrauen sind in den Fällen des F. 1. und 2., ihre Uebernahme moͤge
gleichzeitig mit derjenigen ihres Ehegalten oder ohne diese in Frage kommen,
von beienigen Staate zu übernehmen, welchem der Ehemann nach F§. 1. oder
. zugehört.
ee Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist, jedoch nur bis zu einer
in ihrer Person eintretenden, die Uebernahme-Verbindlichkeit begründenden
Veränderung, das Verhäl'niß des Ehemannes zur Zeit seines Todes und be-
ziehungsweise der Ehescheidung maaßgebend.
. DieFkage,obcineEhevorhandensei,wirdimFalledesH.1.nach
den Gesetzen desjenigen Staates beurtheilt, welchem der Ehemann angehoͤrt;
im Falle des F. 2. aber nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo die Ehe-
schließung erfolgt ist. ·
H.4.
Cheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollende-
tem LDisten Lebensjahre handelt, in den Fällen des F. 1. und 2. nicht nach
ihrem eigenen Verhältnisse, sondern nach dem des Vaters zu beurtheilen.
Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt sind, werden den
ehelich geborenen gleich geachtet.
. 5.
Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthans-Verhältnisse zu be-
urtheilen, in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch
wenn sich später eine Veränderung in diesem Verhältnisse der Mutter zuge-
tragen hat.
Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes kei-
nem der kontrahirenden Staaten als Unterthanin an, so entscheiden uber die
Verpflichtung zu seiner Uebernahme die Bestimmungen des 5. 2.
Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absatzes
des §. 6. Anwendung.
g. 6.
Ist keiner der im F. 2. gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat,
in welchem der Heimathlose sich aufhält, denselben behalten.
Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter 16 Jahren, falls sie
einem andern Staate nach F. 1. oder 2. zugewiesen werden könnten, von ihren
Chemännern und beziehungsweise Eltern gelrennt werden.
S. 7.
Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person entledigen
will, die Uebernahme derselben von mehreren deutschen Bundesstaaten aus der
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