Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3464.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1851., betreffend die Chausseegeld-Erbe- 
bung auf der Straßenstrecke von der Erfurt-Gothaer Chaussee bei Erfurt 
über Hochheim bis zur Herzoglich Sachsen-Gothaischen Landesgrenze. 
N die 859 Ruthen lange Straßenstrecke von der Erfurt = Gothaer 
Chaussee bei Erfurt über Hochheim bis zur Herzoglich Sachsen-Gothaischen 
Landesgrenze in der Richtung auf Bischleben durch die theilweise auf Kosten 
der Gemeinde Hochheim, theilweise auf Kosten des Staats vorgenommenen 
Instandsetzungs-Arbeiten allmalig in einen chausseemäßigen Zustand versetzt wor- 
den ist, will Ich auf den Bericht vom Z. Oktober d. J. der Gemeinde Hoch- 
heim gegen Uebernahme der Unterhaltung der ganzen Strecke von 859 Ruthen 
in einem chausseemäßigen Zustande die Befugniß zur Erbebung eines halbmei- 
ligen Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Staals-Chausseen geltenden 
Chausseegeld-Tarife, jedoch mit dem Vorbehalte einer eventuellen Verbindung 
der Erhebung für diese 859 Ruthen mit der Erhebung für die auf Gothaischem 
Gebiete zu erbauende, unmittelbar anschließende Chaussee, hiermit verleihen. 
Zugleich bestimme Ich, daß die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße 
Anwendung finden sollen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Magdeburg-Halberstadter Eisenbahn, den 23. Oktober 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
Für den abwesenden Minister für Handel 2c. 
Simons. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 3464—365.) (Nr. 3465.)
	        
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