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g. 10.
Die vorgeschriebenen öffentlichen Betanntmachungen erfolgen durch das
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg, die Magdeburgische zei-
tung, den Preußischen Staats-Anzeiger, die Leipziger Zeitung und die Ham-
burger Börsenhallenliste. Sollte eine oder die andere dieser Zeitungen kuͤnftig
eingehen, so wird an deren Seelle, unter Genehmigung des Handels-Ministe-
riums, eine andere bestimmt.
K. 11.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind zwar befugt, den Gene-
ral- Versammlungen beizuwohnen, aber nicht berechtigt, zu stimmen oder
u wählen,
! Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige Landesherrliche Priri-
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen In-
siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen
in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats
zu geben oder Rechten Drikter zu prcäjudiziren.
Gegeben Sanssouci, den 5. November 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
Prioritäts -Obligation
der
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft
über
Einhundert Thaler Preußisch Kurant
à 4 Mozent jährliche Jinsen.
Inhaber dieses hat auf Höhe von Einhundert Thalern Preußisch Kurant
Antheil an dem, in Gemäßheit Allerhöchster Genehmigung und nach den Be-
stimmungen des umstehenden Privilegi# emittirten Kapitale von Einer Million
neunhundert tausend Thalern Prioricäts-Obligationen der Magdeburg-Köthen-
Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft.
Magdeburg, den rtnn ..
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft.
(I. S.) N. N. N. N.
Direktoren.
Zins-