Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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F. ö. für null und nichtig erklärten Aktie zur Zahlung der ausgebliebenen Nate, 
der davon seit dem Verfalltage zu berechnenden Zinsen zu fünf Prozent und 
der gesammten Kosien, aufgefordert und allenfalls gerichtlich angehalten. Leistet 
er dieser Aufforderung nicht spätestens acht Tage nach Empfang derselben Ge- 
nüge, so hat er außer den vorsichend erwähnten Zahlungen noch für den neun- 
ten und für jeden folgenden Tag bis zur geschehenen Zahlung eine Konventio= 
nalstrafe von einem halben Thaler Preußisch Kurant zu erlegen. 
Nach Entrichtung dieser Zahlungen wird ihm das Anrecht auf die nach 
SF. 6. neu kreirte Aktie ertheilt und ein mit seinem Namen versehener Quit- 
vtungsbogen ausgehändigt, worin nicht nur über die letzte Rate, sondern auch 
über die früheren Thellzahlungen, ohne daß er dieselben zu erlegen braucht, 
guittirt. ist. Der Zeichner der erloschenen Aktie bleibt aber dann für den Rück- 
stand des Nominalbetrages der neuen Aktie in derselben Art und eben so lange 
verhaftet, wie er für den Rückstand des Nominalbetrages der von ihm gezeich- 
neten, für null und nichtig erklärten Aktie verhaftet war. 
K. 8. , 
»WennhingeenznderZeit,woderim5.6.erwcihnteFallcin- 
rritt, die itindhr ihrer Verhaftung bereits entlassen sind, so wird das 
Anrecht auf die, nach H. 6. neu kreirte Aktie vom Direktorium fuͤr Rechnung 
der Gesellschaft bestmoͤglichst verkauft und, dem Kaͤufer bis zur Aushändigung 
des Aktien-Dokuments ein Quittungsbogen ausgefertigt. 
. 9. . 
- Das Anrecht auf eine Aktie kann auch vor Ausfertigung des Aktien- 
Dokuments zu jeder Zeit, jedoch unbeschadet der im §F. 4 besiimmten Verhaf- 
tung des Zeichners der blltie von diesem oder einem spaͤtern Erwerber an 
einen Andern abgetreten werden. Eine solche Uebertragung wird aber vom 
Direktorium nur dann beachtet, wenn sie aus dem Quittungsbogen ersichtlich ist. 
H. 10. .- 
Wer daher vor erfolgter Aushaͤndigung einer Aktie sein Anrecht auf 
dieselbe nachweisen will, hat den darüber ausgefertigten Quittungsbogen zu 
produziren und außerdem, wenn er nicht der darin benannte erste Erwerber der 
Aktie ist, durch eine oder mehrere Cessionen oder andere rechtsverbindliche Ur- 
kunden, die auf dem Quittungsbogen selbst geschrieben oder demselben annectirt 
sein müssen, darzuthun, daß das Anrecht auf die Aktie auf ihn übergegangen ist. 
K. 11. 
Saämmtliche Einschüsse der Aktionaire werden bis zur erfolgten Einzah- 
lung des vollen Nominalbetrages der Aktien mit jährlichen vier Prozent ver- 
inset. Die Zinsen der ersten Theilzahlung werden vom 1. Oktober 1836., die 
Zinsen jeder späteren Rate von dem ersien Tage des auf den Verfalltag zu- 
nächst folgenden Monats ab berechnet. 
Jahrganz 1851. (Nr. 3160) 100 K. 12.
	        
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