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« 6. 12.
Die Zinsen der zuerst eingeschossenen vierzig Prozent werden beider nichst
folgenden Theilzahlung dadurch berichtigt, daß sie von dem Bekrage derselben
in Abzug kommen, wobei es aber dem Direktorium freisteht, die zu vergüten-
den Zinssummen angemessen abzurunden. Der Betrag der übrigen Zinsen wird
bei der letzten Theilzahlung in Abzug gebracht.
. 13.
Die Uebertragung des Anrechts auf eine gewisse Aktie verleihet zugleit
ohne Weiteres das Recht auf die Zinsen derselben.
K. 14.
Die Aktien selbst werden nach dem Schema 4A. stempelsrei auf den In-
haber ausgefertigt und nach Entrichtung der letzten Theilzahlung an die nach
K. 10. legitimirten rechtmaßigen Besitzer der betreffenden Quittungsbogen gegen
Rückgabe derselben ausgeliefert. -
g..15. .
Jeder Aktionair hat als solcher nach Verhaͤltniß des von ihm geleistet
Einschusses gleichen Antheil am gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust
der Gesellschaft, ohne jemals zur Entrichtung eines Zuschusses verbunden zusen.
g. 16.
Wenn die Eisenbahn vollständig beendigt und in Betrieb Gesett ist, so
wird von dem jährlichen Reinertrage derselben eine, vom Gesellschafts-Aus-
schusse (F. 22.) zu bestimmende Summe vorweg abgezogen und zu einen Re-
servefonds gesammelt, der jedoch in seinem Gesammtbetrage ohne ausdrückiche
Genehmigung des Staats nie die Summe von zwanzig Prozent des Anlagekapitals
überschreiten darf. Der jährlich verbleibende Rest des Reinertrages wird, mit
Vermeidung unbequemer Bruchtheile, als Dividende unter die Aktionaire ver-
theilt. Der Betrag der jedesmaligen Dividende und die Zeit ihrer Zahlung
wird vom Direktorium öffentlich bekannt gemacht.
. S. 17.
Mit jeder Aktie wird eine angemessene Anzahl Dividendenscheine nach
dem Schema B. ausgegeben, auf welche der Betrag der Dividende alljährlich
bei der Gesellschaftskasse erhoben werden kann. Sind diese Dividendenscheine
eingelöst, so wird das Direktorium den Aktionairen neue zustellen und dies auf
den Aktien vermerken lassen.
K. 18.
Durch Einlösung der Dividendenscheine wird die Gesellschaft von jedem
diesfälligen Anspruche befreit.
C. 19.
Wenn Dioidenden innerhalb vier Jahren, von der Brrfallzeit an gerech-
net, nicht erhoben worden sind, so fallen sie der Gesellschaftskasse anheim. 5rb